Rz. 6

Daneben enthält die StIdV Regelungen zu Form und Verfahren der Datenübermittlungen[1], zu Löschungsfristen[2] sowie zu Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses.[3]

 

Rz. 7

Die beim BZSt gespeicherten Daten sind nach § 4 StIdV zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Stpfl. verstorben ist. Diese auf den ersten Blick doch recht lang erscheinende Löschungsfrist hängt mit dem Bedürfnis zusammen, eine eindeutige Identifizierung des Stpfl. bis zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche aus dem Steuerverhältnis zu ermöglichen. Beginn, Laufzeit und Ablauf der abgabenrechtlichen Verjährungsfristen können von Fall zu Fall stark variieren. So kann sich z. B. die im Regelfall vierjährige Festsetzungsfrist beim Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf und im Fall einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängern.[4] Außerdem kann das Fristende durch eine der zahlreichen An- und Ablaufhemmungen[5] noch deutlich hinausgeschoben werden. Letztlich können auch viele Jahre nach dem Tod eines Stpfl. die Daten zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben noch erforderlich sein, um z. B. das Besteuerungsverfahren gegenüber den Erben fortzusetzen und abzuschließen. Die Löschungsfrist nach § 4 StIdV gilt ausschließlich für die Identifikationsnummer natürlicher Personen.[6] Für die Wirtschafts-Identifikationsnummer[7] müsste noch eine entsprechende Regelung getroffen werden.[8]

[8] Reinkensmeier/Werkmeister, StBp 2010, 125.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge