(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten.

 

(2)[1] 1Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. 3Über das Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich über ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentisieren. 4Der Einsatz von Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für natürliche Personen ist dadurch nicht ausgeschlossen. 5Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.

Bis 09.12.2020:

(2) 1Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. 2Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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