5.1 Versuch

 

Rz. 13

Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch gelten die allgemeinen Regeln.[3]

[1] Zum Versuch des § 372 AO: BGH v. 19.1.1965, 1 StR 541/64, BGHSt 20, 150.
[2] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71, 85; vgl. auch Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 98.
[3] Vgl. im Einzelnen Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71ff.

5.2 Vollendung und Beendigung

 

Rz. 14

Vollendet ist die Tat mit Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale.

Beendet ist die Tat, wenn etwaige Wirkungen der Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten; der Zeitpunkt der Beendigung ist insbesondere relevant für den Beginn der Verfolgungsverjährung.[1] Ausführlich zu Voll- und Beendigungszeitpunkten bei Einfuhrdelikten: Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 22 Rz. 16–18; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71–73; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023 , § 372 AO Rz. 91f.

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