5.1 Versuch
Rz. 13
Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch gelten die allgemeinen Regeln.[3]
5.2 Vollendung und Beendigung
Rz. 14
Vollendet ist die Tat mit Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale.
Beendet ist die Tat, wenn etwaige Wirkungen der Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten; der Zeitpunkt der Beendigung ist insbesondere relevant für den Beginn der Verfolgungsverjährung.[1] Ausführlich zu Voll- und Beendigungszeitpunkten bei Einfuhrdelikten: Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 22 Rz. 16–18; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71–73; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023 , § 372 AO Rz. 91f.
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