9.1 Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

 

Rz. 22

Wegen der systematischen Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat (vgl. Rz. 3) sind die Zollbehörden als Ermittlungsbehörden für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.[1]

Im Einzelnen bedeutet dies in der Praxis Folgendes:

[1] Vgl. zum Verfahren auch Retemeyer/Möller, AW-Prax 2009, 340–344.

9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs

 

Rz. 23

Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht nicht strafbewehrtes Verbringungsverbot nach dem Gemeinschaftsrecht, so ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich eine Steuerstraftat gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass die Besonderheiten gem. §§ 208, 385408 AO gelten.[1]

[1] Z. B. selbstständige Ermittlungskompetenz der Zollbehörden gem. § 386 AO.

9.1.2 Verfahren wegen Bannbruchs und spezieller strafbewehrter Verbringungsverbote

 

Rz. 24

In Fällen, in denen neben dem Verstoß gegen eine spezielle Strafnorm[1] auch Bannbruch tatbestandlich gegeben ist, liegen keine ausschließlichen Steuerstraftaten vor. Die Zollbehörden haben damit keine selbstständige Ermittlungskompetenz, sondern lediglich polizeiliche Rechte und Pflichten.[2] Im Übrigen besteht im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität gem. §21 Abs. 1 BtMG eine spezielle Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Zollbehörden. Allerdings besteht, auch wenn die Tat aufgrund der Subsidiaritätsregelung in § 372 Abs. 2 AO nicht gem. § 370 Abs. 1, 2 AO, sondern nach anderen Regelungen als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu verfolgen ist, eine funktionelle Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters für Bannbruch gem. §§ 391 AO, 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG.[3] Erscheint eine gerichtsverfassungsrechtliche Behandlung als Wirtschaftsstrafsache verfehlt, kann die Staatsanwaltschaft den Bannbruch nach § 154a Abs. 1 StPO behandeln. Eine derartige Verfahrensbeschränkung lässt die Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters entfallen.[4]

[1] Z. B. § 29 BtMG.
[2] Sog. unselbstständige Ermittlungskompetenz; vgl. §§ 386, 402, 404 AO.
[3] LG Hof v. 12.10.2017, 4 Qs 123/17.
[4] LG Hof v. 12.10.2017, 4 Qs 123/17.

9.1.3 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

 

Rz. 25

Die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 409412 AO gelten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Bannbruchs nicht.[1]

[1] Arg. § 12 ZollVG; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 99; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 106.

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