9.1 Strafrechtliches Ermittlungsverfahren
Rz. 22
Wegen der systematischen Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat (vgl. Rz. 3) sind die Zollbehörden als Ermittlungsbehörden für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.[1]
Im Einzelnen bedeutet dies in der Praxis Folgendes:
9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs
Rz. 23
Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht nicht strafbewehrtes Verbringungsverbot nach dem Gemeinschaftsrecht, so ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich eine Steuerstraftat gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass die Besonderheiten gem. §§ 208, 385–408 AO gelten.[1]
9.1.2 Verfahren wegen Bannbruchs und spezieller strafbewehrter Verbringungsverbote
Rz. 24
In Fällen, in denen neben dem Verstoß gegen eine spezielle Strafnorm[1] auch Bannbruch tatbestandlich gegeben ist, liegen keine ausschließlichen Steuerstraftaten vor. Die Zollbehörden haben damit keine selbstständige Ermittlungskompetenz, sondern lediglich polizeiliche Rechte und Pflichten.[2] Im Übrigen besteht im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität gem. §21 Abs. 1 BtMG eine spezielle Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Zollbehörden. Allerdings besteht, auch wenn die Tat aufgrund der Subsidiaritätsregelung in § 372 Abs. 2 AO nicht gem. § 370 Abs. 1, 2 AO, sondern nach anderen Regelungen als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu verfolgen ist, eine funktionelle Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters für Bannbruch gem. §§ 391 AO, 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG.[3] Erscheint eine gerichtsverfassungsrechtliche Behandlung als Wirtschaftsstrafsache verfehlt, kann die Staatsanwaltschaft den Bannbruch nach § 154a Abs. 1 StPO behandeln. Eine derartige Verfahrensbeschränkung lässt die Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters entfallen.[4]
9.1.3 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Rz. 25
Die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 409–412 AO gelten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Bannbruchs nicht.[1]
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