Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag[1] auf zunächst 5 Mio. EUR und sodann auf aktuell 10 Mio. EUR.

Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte Änderungen, z. B. für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Erhöhung der Besteuerungs-Freigrenze von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.[2]

Eine Körperschaft, die in 2023 noch eine Corona-Hilfe erhalten hat, muss beachten, dass diese Hilfszahlung i. d. R. zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Überbrückungshilfe, Neustarthilfe oder ein ähnlicher Zuschuss aus Bundes- oder Ländermitteln war. Wurden Hilfsgelder zurückgezahlt, stellen diese Betriebsausgaben dar, ggf. bereits vor der Rückzahlung durch die Bildung einer Rückstellung. Allerdings ist die Steuerpflicht der Corona-Hilfszahlungen nicht unumstritten. Zwar hat das FG Düsseldorf[3] eine "Überbrückungshilfe Plus" als steuerpflichtige Betriebseinnahmen gewertet und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2d oder § 3 Nr. 11 EStG verneint. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig geworden, da der Kläger in Revision gegangen[4] ist. Es empfiehlt sich damit, entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das Revisionsverfahren mit Einspruch offenzuhalten.

[2] § 64 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG 2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[4] BFH, anhängiges Verfahren, Az. VIII R 34/23.

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