Corona-Soforthilfe - Programme und Antragsvoraussetzungen

Zu den Corona-Finanzhilfen ergeben sich für die Empfangsberechtigten viele Fragen. Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellen Programme und die Voraussetzungen zur Antragstellung.

Hinweis: Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen erfolgt dies jedoch ohne Gewähr.

Die Corona-Krise trifft vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen mit voller Wucht. Da die finanziellen Polster meist nicht lange reichen, stehen viele vor einer riesigen Herausforderung. So brachte Ex-Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier seit Ende Oktober 2020 mehrere Überbrückungshilfen auf den Weg, die immer wieder an die aktuelle Situation angepasst wurden. Seit Anfang Dezember ist der neue Bundesminister für Wirtschaft und Energie Robert Habeck verantwortlich. Neben den beschlossenen Überbrückungshilfen bietet die KfW-Bank zusätzliche Sonderprogramme, die Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität versorgen sollen.

Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert

Gemäß des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung am 16. Februar sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in dem Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe 2022 knüpft an die bisherige Neustarthilfe Plus an und ergänzt auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht in Anspruch nehmen, können einmalig für das erste Quartal 2022 als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe 2022) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe 2022 beträgt für den Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 insgesamt maximal 4.500 EUR für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 18.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Neustarthilfe 2022 wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze in dem Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraumes wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes im Förderzeitraum die Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat. Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe 2022 in voller Höhe behalten, wenn Umsatzeinbußen von 60 % oder mehr zu verzeichnen sind. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Die Anträge auf Neustarthilfe 2022 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.

Neustarthilfe Plus

Achtung: Anträge auf Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 können bis 31. März 2022 (verlängert) gestellt werden.

Die Neustarthilfe Juli bis September 2021 ist Teil des Programms Neustarthilfe Plus. Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 EUR für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Seit 17. September 2021 können Direktantragssteller Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus Juli bis September stellen sowie Kontoverbindung korrigieren. Seit dem 5. November 2021 können prüfende Dritte eine Änderung der Kontoverbindung vornehmen und seit 12. November 2021 Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen.

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Gefördert werden Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen EUR im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen EUR entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 28. Februar 2022 (verlängert) wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen EUR pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen EUR (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen EUR) gefördert werden.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 % (vorher 100 %) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 % Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen.

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

Von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffene Unternehmen erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen.

Zusätzlich gelten Regelungen für besonders betroffene Branchen (z.B. Reisebranche, Kunst und Kultur, etc.)

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüfer bis zum 30. April 2022. Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis März 2022 durch prüfende Dritte stellen.

Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis März 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 EUR (beziehungsweise bis zu 18.000 EUR als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbstständige können Sie derzeit nur direkt beantragen.

Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 EUR pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 EUR).

Allgemein können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen, weil die Neustarthilfe 2022 denselben Förderzeitraum abdeckt wie die Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022). Wenn die Überbrückungshilfe IV beantragt wurde, kann zu einem späteren Zeitpunkt nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 gewechselt werden.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Überbrückungshilfe III Plus

Achtung: Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022 (verlängert).

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen EUR im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 EUR pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 EUR).

Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQ. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet vom 1. November bis 31. Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen.

Härtefallhilfen

Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen. Die Härtefallhilfen werden durch die Länder geregelt. Das jeweilige Bundesland prüft den Einzelfall und entscheidet nach eigenem Ermessen, wer eine Härtefallhilfe erhält.

Der Förderzeitraum der Härtefallhilfe wurde verlängert und umfasst nun auch die Monate Januar bis März 2022. Die Antragsstellung für den neuen Förderzeitraum ist seit dem 6. Januar 2022 möglich. Die Anträge für den gesamten Unterstützungszeitraum (November 2020 bis März 2022) können bis zum 30. April 2022 eingereicht werden.

Verlängerung: Europäischer Beihilferahmen

Die Europäische Kommission hat ihren befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert. Unter anderem wurden die Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen erneut erhöht.

Der geänderte Beihilferahmen sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Mio. EUR (bislang 1,8 Mio. EUR) bzw. auf 345.000 EUR im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang 270.000 EUR) und auf 290.000 EUR im Agrarsektor (bislang 225.000 EUR)
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf 12 Mio. EUR (bislang 10 Mio. EUR)
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)
  • Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
  • Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“

Weitere Unterstützung durch Kredite: KfW-Schnellkredit 2020

Im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wird das KfW-Sonderprogramm 2020 um den KfW-Schnellkredit 2020 zur Finanzierung von Vorhaben in Deutschland ergänzt.

Antrag stellen dürfen Unternehmen, Einzelunternehmer oder Freiberufler. Das Unternehmen muss mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sein. Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren, einen Kredit beantragen können.

Förderfähige Maßnahmen sind Investitionen und Betriebsmittel inklusive Warenlager.

Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 30.04.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 zum KfW-Schnellkredit 2020 ist ausgeschlossen.

Als Kreditbetrag sind max. 1.800.000 EUR pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten möglich. Bei Ausschöpfung der maximalen Summe ist die Kleinbeihilfe 2020 somit vollständig ausgeschöpft und somit keine Möglichkeit andere Corona-Hilfen mehr zu beantragen.

Hinweis: Die KfW übernimmt hier 100 % des Risikos. Außerdem erfolgt auch keine Risikoüberprüfung durch die Bank. Dafür ist dieser Kredit aber beihilferelevant.

Weitere Unterstützung durch Kredite: KfW-Unternehmerkredit

Im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wird der KfW-Unternehmerkredit erweitert. Der KfW-Unternehmerkredit bzw. das KfW-Sonderprogramm 2020 ermöglicht mittelständischen und großen Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern, die seit mindestens 5 Jahren bestehen, eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland. Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird eine Haftungsfreistellung von 80 % beziehungsweise für kleine und mittlere Unternehmen von 90 % gewährt.

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR. Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren, einen Kredit beantragen können.

Förderfähige Maßnahmen sind Investitionen in Deutschland, Betriebsmittel inklusive Warenlager und der Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen.

Grundsätzlich ist die Kombination eines Kredites aus dem Programm KfW-Unternehmerkredit mit anderen Fördermitteln möglich. Eine Kombination mit dem KfW-Schnellkredit 2020 oder anderen haftungsfreigestellten KfW-/ERP-Programmen ist ausgeschlossen. Kredite bis 1.800.000 EUR mit einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren dürfen mit anderen Beihilfen kombiniert werden. Bei einer Kumulierung mit weiteren Beihilfen unter der „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ist der Beihilfehöchstbetrag von 1.800.000 EUR je Unternehmensgruppe einzuhalten.

Der Kreditbetrag beträgt maximal 100 Millionen EUR pro Unternehmensgruppe.

Auch dieses Programm ist bis 30.04.2022 befristet.

Weitere Unterstützung durch Kredite: ERP-Gründerkredit – Universell

Der ERP-Gründerkredit – Universell ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von jungen Unternehmen, die bereits drei Jahre und weniger als fünf Jahre am Markt aktiv sind.  Gefördert werden Investitionen und Betriebsmittel und kleinere oder auch große Kreditbeträge bis maximal 100 Millionen EUR pro Unternehmensgruppe.

Der Kreditbetrag ist begrenzt auf maximal:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten 2019 oder
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. EUR.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten. Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird eine Haftungsfreistellung von 80 % für große bzw. 90 % für kleine und mittlere Unternehmen gewährt.

Auch wenn Ihr Unternehmen weniger als drei Jahre am Markt aktiv ist bzw. noch keine zwei Jahresabschlüsse vorlegen kann, können Sie den ERP-Gründerkredit – Universell für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Voraussetzung: Ihre Bank oder Sparkasse trägt das volle Risiko.

Hinweis: Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit - StartGeld sein. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 50.000 EUR für Betriebsmittel – mit bis zu 80 % Risikoübernahme durch die KfW.

Wie definiert sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Im Allgemeinen ist es notwendig, dass sich das Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. Die Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe müssen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie entstanden sein. Ob sich das Unternehmen bereits in Schwierigkeiten befunden hat, ist anhand der Kriterien der EU zu hinterfragen.

  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Wenn bei einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  • Zusätzlich bei Unternehmen, die kein KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind: In den vergangenen beiden Jahren lagen
    • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
    • das Verhältnis von EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

Zu welcher KMU-Kategorie zählt mein Unternehmen?

Die Kriterien für die KMU wurden von der EU geregelt und sind somit überall gleich. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:

  • Kleinstunternehmen: bis zu 9 Beschäftigte UND bis zu 2 Mio. EUR Umsatz/Jahr ODER bis zu 2 Mio. EUR Bilanzsumme/Jahr
  • Kleinunternehmen: bis zu 49 Beschäftigte UND bis zu 10 Mio. EUR Umsatz/Jahr ODER bis zu 10 Mio. EUR Bilanzsumme/Jahr
  • Mittlere Unternehmen: bis zu 249 Beschäftigte UND bis zu 50 Mio. EUR Umsatz/Jahr ODER bis zu 43 Mio. EUR Bilanzsumme/Jahr

Somit ist neben der Anzahl der Mitarbeiter immer das ODER-Kriterium bei Umsatz und Bilanzsumme von Bedeutung. Die Anzahl der Mitarbeiter ist dabei auf Vollzeitkräfte umzurechnen. Teilzeitkräfte und Auszubildende werden nur anteilig berücksichtigt.

Vorsicht bei verbundenen Unternehmen: Hier muss eine detaillierte Unternehmensstruktur mit allen Anteilen dargelegt werden.

Woher weiß ich, ob ich die Grenze bei den Beihilfen nach De-minimis überschritten habe?

Fördermittel werden oft zinsvergünstigt oder als Zuschuss gewährt. Da sich das aber wettbewerbsverzerrend auswirken kann, dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden.

Diese Regelungen zur maximalen Höhe werden unter dem Begriff „De-minimis“ zusammengefasst. Begrenzt ist der allgemeine Schwellenwert auf 200.000 EUR. Dieser Wert darf innerhalb des laufenden plus die 2 vorangegangenen Geschäftsjahre nicht überschritten werden.

In manchen Bundesländern werden die Zuschüsse mittlerweile auch nach der "Bundesrahmenregelung Kleinbeihilfen 2020" genehmigt und sind somit nicht De-minimis-relevant.

Diese Art von Beihilfe steht außerdem im Zusammenhang mit Zuschüssen im Bereich von Investitionen. Wurde eine solche bereits gewährt, werden alle relevanten De-minimis-Beihilfen im letzten Zuwendungsbescheid aufgeführt. Beispiele für De-minimis-Beihilfen sind

  • Investitionszuschüsse in energieeffiziente Querschnittstechnologie (z. B. Ventilatoren oder Kompressoren) oder
  • Zuschüsse für die Digitalisierung (z. B. Digitalbonus Bayern, Digitalisierungsprämien, goinno etc.).

Im Rahmen der Corona-Maßnahmen wurde EU-weit ein befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft erlassen. Dieser ist unabhängig von den bestehenden Beihilfen zu sehen und ermöglicht somit die Ausreichung von Fördermitteln, ohne sich negativ auf die benannten Schwellenwerte auszuwirken. Bei einer Ausschöpfung der neuen Beihilferahmen gilt es jedoch wieder die Kumulierungen im Rahmen der De-minimis-Erklärung zu beachten (siehe nächster Punkt).

Neue Beihilfegrundlagen:

Nachdem zu Beginn des Jahres die Zuschüsse noch als De-minis-Beihilfen gewährt wurden, hat die EU kurzfristig neue Beihilferahmen geschaffen, um den Unternehmen die notwendigen liquiden Mittel zur Verfügung stellen zu können. Anfang August wurde die Bundesregelung für Kleinbeihilfen 2020 aktualisiert. Wichtig hierbei ist, dass die Gesamtsumme der Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen darf. Zu diesem Höchstbetrag zählen reine Zuschüsse, der KfW-Schnellkredit 2020 (hier zählt der volle Kreditbetrag), der KfW-Unternehmerkredit (wenn Laufzeit > 6 Jahre) und der ERP-Gründerkredit – Universell (wenn Laufzeit > 6 Jahre). Die genannten Förderdarlehen haben in den jeweiligen Ausführungen den gleichen Subventionswert wie ein Zuschuss. Genau nachzulesen sind alle Details auch in der Kumulierungserklärung der KfW.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen 1.800.000 EUR Corona-Kredit erhält, dann kann es keinen Corona-Zuschuss erhalten.

Bei Inanspruchnahme von z.B. Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder muss somit immer beihilferechtlich der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, beachtet werden.

Mit dem rechtlichen Rahmen für niedrigverzinsliche Darlehen hat der Bund die Voraussetzungen geschaffen, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ gilt für Darlehen von Kreditinstituten oder andere Finanzintermediären. Gefördert werden Darlehen für Investitionen und für Betriebsmittel.

Die Höhe der Förderung ist hierbei begrenzt auf:

  • maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise 12 Monate bei großen Unternehmen.

Beispiele für diese Darlehen sind der KfW-Unternehmerkredit und der ERP-Gründerkredit – Universell mit einer Laufzeit <= 6 Jahre. Diese dürfen wiederum mit der Bundesregelung für Kleinbeihilfen 2020 kumuliert werden.

Ist bei der Corona-Soforthilfe eine Kombination der Bundes- und Landesmittel möglich?

Eine Kombination ist grundsätzlich möglich und die jeweiligen Obergrenzen sind einzuhalten. Außerdem gilt es, das Thema der unterschiedlichen Beihilferegelungen und die Höhe des Liquiditätsengpasses zu beachten. Für die gleichen Aufwände können nicht mehrere Programme genutzt werden.

Werden Bundes- und Landesmittel beantragt, muss das im jeweils anderen Programm angemerkt und die noch ausstehenden Liquiditätsmittel benannt werden. Kommt es zu einer Überkompensation und die Rückzahlung bleibt aus, so wird dies beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung geprüft. Bei Verdacht auf Subventionsbetrug kann es zur Strafverfolgung kommen.

Einsatz weiterer Programme

Ergänzend gibt es auch noch weitere Programme der KfW, die zum Einsatz kommen können, um mittelfristig ein Liquiditätspolster aufzubauen.

Wenn Ihre Bank aufgrund fehlender Sicherheiten nicht in der Lage ist, Ihnen einen Kredit zur zeitlichen Überbrückung zu gewähren, können Bürgschaftsbanken bis zu 80 % des Risikos übernehmen. Eine Kreditbürgschaft erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank Ihres Bundeslandes. Bei einem nachweislich langfristig tragfähigem Geschäftsmodell stehen diese als weiterer Unterstützer in der Krise zur Verfügung.

Auch neue Ideen im Bereich Forschung und Entwicklung können in der Krise angegangen werden, welche ebenfalls vom Bund mit bis zu 50 % der anfallenden Projektkosten bezuschusst werden. Dadurch können Fachkräfte über die Krise hinweg gesichert und anteilig finanziert werden, während das Unternehmen für die Zeit nach der Krise mit neuen Entwicklungen auf den Markt treten kann.
Ebenso verhält es sich beim Thema Digitalisierung. Hier werden ebenfalls anstehende Maßnahmen mit bis zu 50 % der Investitionssumme bezuschusst und damit das Unternehmen auch digital aufgestellt.
Auch das Thema der Förderung von Forschung und Entwicklung über steuerliche Anreize soll abschließend noch Erwähnung finden. Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) hat die steuerliche Forschungsförderung nämlich seit Jahresbeginn auch offiziell Einzug in die deutsche Förderlandschaft erhalten. Allerdings stehen bisher nur die Rahmenbedingungen fest. Eine Beantragung ist leider bisher noch nicht möglich.

Weitere interessante Links:

Webseite des Bundesministeriums der Finanzen - Corona-Hilfen

Dashboard Deutschland - eine neue Seite des Bundes (Kooperation BMI, BMF, BMWi und Destatis) mit Informationen zur Bewertung der witschaftlichen Lage Deutschlands

Grafischer Über- und Ausblick der Überbrückungshilfen und außerordentlichen Wirtschaftshilfen für KMU, Soloselbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen des BMF

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Finanzen, Fördermittel, Liquidität