Verlängerte Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können seit dem 1.4.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. 

Die Überbrückungshilfe IV wurde bis Ende Juni 2022 verlängert. Laut einer Pressemitteilung des BMWK v. 1.4.2022 können entsprechende Anträge sind prüfende Dritte jetzt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Die offiziellen FAQ zur Überbrückungshilfe IV sind bereits an die Verlängerung angepasst.

Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.

Änderungsantrag oder Erstantrag

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" können Soloselbstständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 EUR.

Überbrückungshilfe IV: Die Förderbedingungen im Einzelnen

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.
  • Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
  • Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Besonderheiten bei Antragsfristen und Wahlrecht

Das BMWK weist auf Folgendes hin: Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden.

Der 15.6.2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Achtung: Das BMWK stellt ausdrücklich klar, dass eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht besteht. Es gelte nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.

Neustarthilfe 2022

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die "Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" bis zu 1.500 EUR Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 EUR für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die "Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren.

Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Auch die "Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich Mitte April möglich.

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