Rz. 11

Der Anwendungsbereich des § 372 AO ist auch eröffnet, wenn durch europäische Rechtsverordnungen unmittelbar auch im nationalen Recht geltendes Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, das noch keine nationale Entsprechung gefunden hat. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Bedeutung.[1]

Erlässt die EG durch Verordnung, also mit unmittelbarer Wirkung[2], Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote, besteht dort grundsätzlich keine Zuständigkeit für den Erlass von Strafnormen.[3] In diesen Fällen besteht – anders als bei Ordnungswidrigkeiten – die Zuständigkeit zum Erlass von Strafnormen ausschließlich nach nationalem Recht.

[1] Z. B. bei Verstößen gegen Embargo-Maßnahmen mangels zeitnaher oder vollständiger Veröffentlichung im Bundesanzeiger, vgl. §§ 17, 18 AWG; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 18.
[2] Art. 249 Abs. 2 EGV.
[3] EuGH v. 2.2.1989, Rs. C – 186/87, Cowan Slg. 1989, 195, 221 f.; str. jeweils m. w. N.: Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 48; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 18.

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