Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Haftung des (Zweit-)Beschenkten nach Abs. 5

Rz. 75 Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Systematische Einordnung

Rz. 181 Wie bereits im Zusammenhang mit dem Lohnsummenkriterium erwähnt, werden Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) und Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) von Gesetzes wegen unmittelbar bei der (ersten) Steuerfestsetzung berücksichtigt. Sie stehen aber unter dem Vorbehalt der Erhebung von Nachsteuern, soweit gegen nachlaufende Verpflichtungen (Unterschreiten der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Familienstiftungen (Abs. 4)

Rz. 14 Mit dem Jahressteuergesetz 2020[22] wurde die Zuständigkeit für Familienstiftungen und Familienvereine aufgenommen. Die Regelung stellt klar, welches Finanzamt in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zuständig ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Ort der Geschäftsleitung.[23] Ziel der Regelung ist, die Zuständigkeit für die Erhebu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Finanzamt der Kapitalgesellschaft (Nr. 3)

Rz. 6 Die Feststellung erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft ansässig ist (§ 10 AO). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland oder ist diese auch im Rahmen der laufenden Körperschaftssteuerveranlagung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft (§ 11 AO). Dieser wird regelm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § 68 BewG). Innerhalb der Vermögensart erfolgt dann eine nähere Spezifizierung. So ist bei Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zwischen Betriebsgrundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 12. Ermessensausübung bei Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Rz. 43 Im Fall der Steuerstundung bei nach § 13d ErbStG begünstigtem Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Stundung u.a. zu versagen, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.[64] Nach m.E. zutreffender Ansicht des FG Münste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Lagefinanzamt (Nr. 1)

Rz. 3 Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit belegen ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit auf mehrere Finanzamtsbezirke, so ist das Finanzamt zuständig, in dem der wertvollste Teil belegen ist. Halten sich mehrere Finanzämter für zuständig oder für unzuständig, entscheidet die gemeinsame fachliche Aufsichtsbehör...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erklärungspflicht bei Kapitalgesellschaften (Abs. 3)

Rz. 12 Kein Auswahlermessen hat das Finanzamt, wenn Gegenstand der Feststellung der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall muss das Finanzamt die Erklärung von der Kapitalgesellschaft selber abfordern, wenn ein Vergleichswert nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG oder ein Basiswert nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG nicht zum Ansatz kommt. Obgleich die Kapitalgesellschaft am ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen. Damit sie berechnet und festgesetzt werden können, müssen die für die Besteuerung relevanten Umstände, Besteuerungsgrundlagen genannt (vgl. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 199 Abs. 1 AO), in Geldeinheiten ausgedrückt werden. Diesen Vorgang nennt man Bewertung. Rz. 2 Eine Bewertung erübrigt sich, wenn die Besteuerungsgrundlage in Geld ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 § 33 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Personen, die wegen der in ihrem Gewahrsam befindlichen, aber dem Erblasser zuzurechnenden Vermögenswerte, die der Rechtsnachfolge unterliegen, eine Anzeige zu erstatten haben. Eine Verpflichtung trifft jedenfalls nur die Personen, die das Vermögen auf der Grundlage einer berufsmäßigen Vermögensbetreuung in Besitz h...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zeitpunkt und Gegenstand der Rückerstattung

Rz. 3 Die Frage nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Rückerstattungsanspruches wird in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG klar bestimmt, nämlich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herausgabe des geschenkten Gegenstandes, anders als in § 41 AO, wo bereits das Entstehen des Herausgabeanspruches als maßgeblicher Zeitpunkt angenommen wird.[7] § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, dass der g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Einhaltung/Unterschreitung des Lohnsummenkriteriums

Rz. 158 Die Forderung des § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG geht dahin, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Unternehmens (einzelunternehmerischer Gewerbebetrieb, Betrieb einer Mitunternehmerschaft bzw. Kapitalgesellschaft) innerhalb der Lohnsummenfrist insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme,[350] mithin also die Mindestlohnsumme, erreichen muss. Im Falle der Vollv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Berücksichtigung späterer Änderungen der Versorgungsbezüge

Rz. 11 Sind anrechenbare Versorgungsbezüge auflösend (z.B. bei Wiederverheiratung) oder aufschiebend bedingt, ist die Anrechnung nachträglich gem. § 5 Abs. 2 BewG bzw. nach § 4 BewG jeweils i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zugunsten wie zuungunsten zu korrigieren. Erfolgt die Kürzung zugunsten des Steuerpflichtigen, d.h. wird ein höherer Versorgungsfreibetrag gewährt, ist d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Bewertungsstichtag und Billigkeit

Rz. 7 Insbesondere bei Wertminderungen nach dem Bewertungsstichtag, aber auch nach plötzlichen Werterhöhungen kurz vor dem Stichtag, wird es regelmäßig – vor allem auch dann, wenn der Erwerber aus nicht in seiner Person liegenden Gründen über das erworbene Vermögen nicht oder nur eingeschränkt verfügen[43] konnte – als unbillig empfunden, wenn die Steuer von dem hohen Wert a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Eigentumsverhältnisse

Rz. 8 Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einem Gewerbebetrieb ist auch, dass sie rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich im Eigentum des Unternehmers stehen.[18] Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist in § 39 AO definiert. Dieser hat folgenden Wortlaut: § 39 AO Zurechnung (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlasshaftung nach Abs. 3

Rz. 64 Der Nachlass haftet bis zur Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Mit "Nachlass" muss man wohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen verstehen. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet eine Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung. Die Vorschrift enthält d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erklärung durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger (Abs. 5, 6)

Rz. 14 Eine Sonderregelung gilt für Testamentsvollstrecker (§§ 2197–2228 BGB), Nachlassverwalter (§§ 1975–1988 BGB) und Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), die das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten haben und es zu diesem Zwecke in Besitz zu nehmen (§§ 2205, 1984 Abs. 1 BGB) bzw. für das Vermögen zu sorgen haben (§§ 1793 Abs. 1, 1915 BGB). Nach § 7 Abs. 1 ErbStDV ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zusätzliche Mitwirkungspflichten bei begünstigtem Auslandsvermögen, Abs. 8

Rz. 350 Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Sonstige juristische Personen als Bewertungsgegenstand

Rz. 48 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen (also nicht in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten) juristischen Personen des privaten Rechts, den nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden – soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen – einen Gewerbebetrieb. Dies regelt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Beteiligung durch Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 4 Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Verlust des Entlastungsbetrages

Rz. 15 Gem. § 19a Abs. 5 ErbStG fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt.[52] Auf die diesbezügliche Kommentierung wird verwiesen. Gem. § 19a Abs. 5 ErbStG gilt in den Fällen des § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Anwendung des Jahressteuergesetzes 2020 (Abs. 18)

Rz. 23 Durch das Jahressteuergesetz 2020[69] wurde eine Reihe von Vorschriften des ErbStG geändert. Diese sind erstmalig auf Erwerbe nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (28.12.2020) anwendbar. Neben redaktionellen Änderungen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 8 S. 2, 13 Abs. 1 Nr. 9a, 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 30 Abs. 5, 31 Abs. 1 S. 3 und 4, 35 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 ErbS...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Anzeigepflichten, Abs. 5

Rz. 50 Ähnlich wie § 13a Abs. 7 ErbStG statuiert § 28a Abs. 5 ErbStG zulasten des Erwerbers, der den Steuererlass nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, ausdrückliche Anzeigepflichten im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten nach § 28 Abs. 4 S. 1 ErbStG. Demnach hat der Erwerber dem zuständigen Finanzamt ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Qualifizierte Beteiligung

Rz. 16 Eine Beteiligung i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG liegt nur vor, wenn der Anteilseigner allein oder zusammen mit nahestehenden Personen zu mindestens 1/10 am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[52] Maßgeblich ist jeweils der Umfang der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt.[53] Welche Besitzdauer bis dahin abgelaufen ist, spielt grundsätzlich keine R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Stundungsdauer, Verzinsung

Rz. 12 Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Stundung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu gewähren.[24] Da insoweit eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung nicht vorgesehen ist, hängt die tatsächliche Dauer des Stundungszeitraums also offenbar vom entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen ab.[25] Daher kann also auch eine Stundung für einen kürzeren Zeit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Aufteilung des Werts auf mehrere Beteiligte, Abs. 6

Rz. 61 § 12 Abs. 6 ErbStG regelt die Aufteilung des Werts wirtschaftlicher Einheiten, wenn diese im Eigentum mehrerer Personen stehen. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für die Aufteilung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1–3 BewG). In § 12 Abs. 6 ErbStG geht es vielmehr um...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Inlandsbegriff, Abs. 2

Rz. 3 Da der Inlandsbegriff bei der Abgrenzung der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 ErbStG verschiedentlich eine Rolle spielt, soll vorab § 2 Abs. 2 ErbStG erläutert werden. Inhaltlich entspricht die Erstreckung des deutschen Hoheitsgebietes auf den der Bundesrepublik vorgelagerten Festlandssockel (soweit dort die Naturschätze des Meeresgrun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 40 Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Unbekannter Erbe

Rz. 36 Bei einem Erbschaftsteuerbescheid ist Inhaltsadressat der Steuerschuldner. Schuldner der Erbschaftsteuer ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG der Erwerber. Beim Erwerber handelt es sich um die Person, die durch den Erbanfall bereichert wurde. Dies ist i.d.R. der Erbe (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Ein Erbschaftsteuerbescheid ist in diesem Sinne inhaltlich unbestimmt, so...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Abs. 1 Nr. 4: Erwerb des sog. Dreißigsten

Rz. 23 § 1969 BGB verpflichtet den Erben, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Erwerber des Dreißi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Kein Beteiligter im Inland (Abs. 5)

Rz. 15 Durch das Jahressteuergesetz 2020[24] wurde der bisherige Abs. 4 zum Abs. 5, ohne dass er eine inhaltliche Änderung erfahren hat. Ist weder der Erblasser oder der Schenker noch ein Erwerber im maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, kann für einen Erwerb inländischer Vermögensgegenstände (§ 121 BewG) nur die beschränkte Steuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anzeigepflicht bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 10 Inländische rechtsfähige Familienstiftungen und rechtsfähige Familienvereine unterliegen einer Ersatzerbschaftsteuer im 30-Jahresturnus; Näheres siehe § 1 ErbStG Rdn 5 ff. Nach (dem neuen) § 30 Abs. 5 ErbStG [28] haben die betreffenden Stiftungen/Vereine binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs den Vermögensübergang (schriftlich) mit ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abs. 1 Nr. 2: Gegenstände des öffentlichen Interesses

Rz. 11 Die sachliche Steuerbefreiung von Vermögensgegenständen des öffentlichen Interesses in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nimmt auf die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers Rücksicht und soll verhindern, dass Kulturgüter allein zum Zwecke der Steuerzahlung ins Ausland verkauft werden müssen. Dementsprechend sieht die Norm unabhängig von der Stellung des Erwerbers eine F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Mitwirkungspflichten

Rz. 25 Mangels gesetzlicher Regelung sollte davon auszugehen sein, dass – soweit nicht Feststellungsbescheide vorliegen – die Vorlage einer geordneten Vermögensaufstellung ausreichend ist und weder Belege noch eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden können.[62] Soweit Auslandssachverhalte betroffen sind, gelten aber erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Sonderfall: Gemeinnützige GmbH

Rz. 59 Für den Sonderfall der Bewertung gemeinnütziger, also ausschließlich steuerbegünstige Zwecke i.S.v. §§ 51 ff. AO verfolgender, Kapitalgesellschaften gibt es keine eigenständigen Regelungen (mehr).[207] Nach Gesetzes-bzw. Richtlinien-Lage würde das bedeuten, dass eine Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Das erscheint allerdings wenig sachgerecht, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Anzeigepflichten

Rz. 387 Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 30 ErbStG begründet gesetzlich eine Anzeigepflicht und schreibt vor, von wem und wie sie zu erfüllen ist. Erwerber, Beschwerter einer Zweckzuwendung, Beschenkter und Schenker müssen jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb i.S.v. § 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem zuständigen Erbschaftsteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inhalt der Anzeige

Rz. 9 In § 30 Abs. 4 ErbStG wird ein bestimmter Inhalt der Anzeige[26] vorgegeben; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Wichtig ist, dass das Finanzamt aus der Anzeige erkennen kann, ob ggf. Erbschaft-/Schenkungsteuer festzusetzen wäre. In der Praxis sollte eine Anzeige daher als solche bezeichnet werden "Anzeige für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke". Ist dem Anzeigenden ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines, Normzweck

Rz. 1 § 29 ErbStG regelt den Fall, dass ein Beschenkter den Schenkungsgegenstand aufgrund eines gesetzlichen Rückforderungsrechts oder eines von dem Schenker vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts wieder an diesen zurückgeben muss. Die mit dem Vollzug der Schenkung eingetretene Steuerbelastung wird damit wieder beseitigt. Der Beschenkte, der den geschenkten Gegenstan...mehr