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Im Fall der Steuerstundung bei nach § 13d ErbStG begünstigtem Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Stundung u.a. zu versagen, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.[64] Nach m.E. zutreffender Ansicht des FG Münster[65] ist die wirtschaftliche Situation des Schenkers ein für die Stundung nach § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG nicht relevanter Umstand. Die Frage, ob der Schenker als Gesamtschuldner bei einer Stundung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden kann (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V.m. § 44 AO), ist eine der Entscheidung über die Steuerstundung für den Beschenkten nachgelagerte Fragestellung. Näheres siehe Kommentierung des § 28 Abs. 3 ErbStG.

[64] R E 28 Abs. 7 S. 4 ErbStR 2019.

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