Rz. 50

Ähnlich wie § 13a Abs. 7 ErbStG statuiert § 28a Abs. 5 ErbStG zulasten des Erwerbers, der den Steuererlass nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, ausdrückliche Anzeigepflichten im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten nach § 28 Abs. 4 S. 1 ErbStG. Demnach hat der Erwerber dem zuständigen Finanzamt ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStG) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist mitzuteilen (§ 28 Abs. 5 S. 1 ErbStG).

Die Anzeige eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ErbStG) bzw. des Hinzuerwerbs weiteren (potenziell verfügbaren) Vermögens (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG) hat sogar innerhalb einer Frist von nur einem Monat zu erfolgen (§ 28 Abs. 5 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 51

Die Anzeige ist nach § 28 Abs. 5 S. 4 ErbStG schriftlich an das zuständige Finanzamt zu erstatten. Bei ihr handelt es sich um eine Steuererklärung im Sinne der AO (§ 28 Abs. 5 S. 3 ErbStG),[141] die auch dann abzugeben ist, wenn der anzeigepflichtige Vorgang lediglich zu einem teilweisen Widerruf des gewährten Erlasses führt (§ 28 Abs. 5 S. 5 ErbStG). Einzelheiten regelt R E 28a.5 Nr. 2 ErbStR 2019, der auf R E 13a.9 und 13a.12 ErbStR 2019 verweist.

Im Hinblick auf die sehr kurze Monatsfrist[142] und den Umstand, dass gerade in Fällen des § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung und der diesbezüglichen Kenntniserlangung des Erwerbers nicht deckungsgleich sein müssen (man denke nur an Erwerbe durch Erbanfall, von denen der Erwerber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt), sollte zusätzlich zum Vorliegen des die Anzeigepflicht jeweils auslösenden Tatbestandes auch die entsprechende Kenntnis des Erwerbers (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) als Voraussetzung für den Fristbeginn anzusehen sein.[143]

 

Rz. 52

Zusätzlich gelten auch im Hinblick auf § 28a ErbStG die allgemeinen abgabenrechtlichen Regelungen zu den erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 und 3 AO). Dies gilt hier nicht nur im Hinblick auf etwa im (insbesondere EU-/EWR-)Ausland belegenes begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG), sondern auch hinsichtlich der im Ausland (auch in Drittstaaten) belegenen Vermögensteile, die für die Ermittlung des verfügbaren Vermögens i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG relevant sind.[144]

[141] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 32; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 21.
[142] Vgl. hierzu Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 20.
[143] Vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 34.
[144] Vgl. zu den diesbezüglich zu erwartenden praktischen Problemen Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 9.

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