Rz. 14

Eine Sonderregelung gilt für Testamentsvollstrecker (§§ 21972228 BGB), Nachlassverwalter (§§ 19751988 BGB) und Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), die das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten haben und es zu diesem Zwecke in Besitz zu nehmen (§§ 2205, 1984 Abs. 1 BGB) bzw. für das Vermögen zu sorgen haben (§§ 1793 Abs. 1, 1915 BGB). Nach § 7 Abs. 1 ErbStDV haben die Gerichte den Erbschaftsteuerstellen die Testamentsvollstreckerzeugnisse (Nr. 3) bzw. die Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung der Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung (Nr. 5) zu übersenden. Wegen der größeren Sachnähe zum Nachlass liegt es nahe, anstelle der Beteiligten (Absatz 1) diese Personen zur Abgabe der Erklärung aufzufordern. Die Erweiterung des Kreises der Erklärungspflichtigen ließe sich insoweit auch aus § 34 Abs. 3 AO herleiten, wobei die Erklärungspflicht der Vermögensverwalter nicht die der Beteiligten nach Absatz 1 verdrängt, sondern neben ihr steht.[35] Da die Rechtsstellung des Vermögensverwalters nicht schlechter sein wird als die des Beteiligten, sind die Absätze 5 und 6 so auszulegen, dass diese Personen eine Erklärung erst nach Aufforderung durch die Erbschaftsteuerstelle abzugeben haben,[36] wobei die in Absatz 1 festgelegte Mindestfrist zu beachten ist.[37] Demzufolge sind auch Testamentsvollstrecker nicht qua Amtes, sondern nur nach Aufforderung durch die Erbschaftsteuerstelle verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.[38] Allerdings setzt die Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers nicht voraus, dass die Erbschaftsteuerstelle zuvor bereits die Erben vergeblich zur Abgabe der Erklärung aufgefordert hat.[39] Der in Absatz 5 und 6 genannte Personenkreis wird schon aus eigenem Interesse eine zügige Abwicklung des Besteuerungsverfahrens anstreben. Da § 32 Abs. 1, S. 2 ErbStG vorschreibt, dass sie für die Entrichtung der Steuer zu sorgen haben, werden diese Personen auf den Abschluss und die Tilgung der Steuer vor der Verteilung des Nachlasses hinwirken. Kann die Steuer nach Verteilung bei den Erben nicht erhoben werden oder kommt die Tilgung wegen der Vermögenssituation der Erben nicht in Betracht, können diese Personen gem. §§ 69, 191 AO in Haftung genommen werden.[40]

[35] So wohl auch die vorherrschende Auffassung: BFH, Beschl. v. 11.5.2012 – II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455, Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, § 31 Rn 12; a.A.: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 31 Rn 14; Viskorf/Schuck, ErbStG, § 31 Rn 13.
[37] Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 31 Rn 12.

1. Testamentsvollstrecker

 

Rz. 15

Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2202 BGB). Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung des Amtes eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB), die, soweit die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten ist, als Erbfallverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abgesetzt werden kann.[41] Die Angemessenheit der Vergütung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei für die Angemessenheit eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben und die Entrichtung der Vergütung sprechen kann.[42] Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erblasserwillen umzusetzen und zu diesem Zwecke über den Nachlass zu verfügen.

 

Rz. 16

Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker nur verpflichtet, die Erklärung für die Erben einzureichen, wobei eine Erweiterung des Amtes auf Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte durch testamentarische Verfügung möglich ist und dann auch die Befugnis zur Erklärungsabgabe umfasst.[43] Eine ohne diese Erweiterung auf Vermächtnisse und Pflichtteile gleichwohl vom Testamentsvollstrecker eingereichte Steuererklärung ist unwirksam und setzt insoweit nicht die nach § 170 Abs. 2 AO gehemmte Erklärungsfrist in Gang. Gibt die Erbschaftsteuerstelle den Steuerbescheid den Erwerbern bekannt, so ist der Bescheid gleichwohl wirksam und wäre im Falle der Unrichtigkeit mit dem Rechtsmittel des Einspruches anzufechten. Hat der Erblasser Vorschenkungen bewirkt, die gemäß § 14 ErbStG bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, so ist der Testamentsvollstrecker auf die Unterstützung der Erben angewiesen, da er selber über die erforderlichen Informationen zum Datum der Vorschenkung und zum Wert nicht verfügen wird. Verhalten sich die betreffenden Miterben nicht kooperativ und verweigern die Mitwirkung, so tut der Testamentsvollstrecker gut daran, die Erklärung entspreche...

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