Rz. 175

Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S.v. § 13a ErbStG von Bedeutung sind.[390] Gleiches gilt für die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen.[391] Diese Feststellungen haben auch bei börsennotierten Unternehmen zu erfolgen (auch wenn sich deren Bewertung nach § 11 Abs. 1 BewG richtet).[392] Die Entscheidung, ob diese Feststellungen von Bedeutung und daher auch gesondert festzustellen sind, trifft jeweils das Finanzamt, dass für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder für die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1–3 BewG zuständig ist.[393] Dem jeweiligen Betriebsfinanzamt kommt insoweit kein eigenes Ermessen zu.

 

Rz. 176

Erkennt das Betriebsfinanzamt, dass eine wirtschaftliche Einheit für die Lohnsummenkontrolle irrelevant ist, weil die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder nicht mehr als fünf Beschäftigte vorhanden sind, finden keine weiteren Feststellungen statt.[394] Das Betriebsfinanzamt hat aber sowohl den Steuerpflichtigen als auch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt entsprechend zu informieren.[395]

 

Rz. 177

Bei mehrstufigen Beteiligungen haben die Feststellungen zur Lohnsumme auf jeder einzelnen Beteiligungsstufe zu erfolgen.[396] Das gilt auch dann, wenn auf einer nachgeordneten Feststellungsebene die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder nicht mehr als fünf Beschäftigte vorhanden sind, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen ungeachtet eine Einbeziehung auf der nächsthöheren Feststellungsebene geboten ist.[397] Diese Einbeziehung erfolgt auf der nächsthöheren Ebene jeweils im Umfang der entsprechenden Beteiligungsquote;[398] dabei soll auf zwei Nachkommastellen abgerundet werden.[399]

Stellt sich nach der ursprünglichen Veranlagung, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, heraus, dass weitere (ggf. mittelbare) Beteiligungen (zusätzlich) zu berücksichtigen sind, sind diese nachträglich ebenfalls zu erfassen und die relevanten Feststellungen nachzuholen.[400]

 

Rz. 178

Im Falle des Unterschreitens der Mindestlohnsumme ist der Erbschaftsteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern und die dementsprechende Nachversteuerung durchzuführen.[401] Die Feststellungsfrist für die Feststellung der Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen beginnt erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende der Lohnsummenfrist fällt.[402] Zur Ablaufhemmung gelten die Vorgaben von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.[403]

 

Rz. 179

Bereits im ursprünglichen Steuerbescheid ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 7 ErbStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich anzuzeigen sind (§ 153 Abs. 2 AO) und dass eine Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[404]

 

Rz. 180

Die Finanzämter sind angewiesen, die Einhaltung der Lohnsummenregelung in geeigneter Form zu überwachen.[405] Im Hinblick auf den mit der Überwachung verbundenen Verwaltungsaufwand soll in Fällen von geringer Bedeutung – die Finanzverwaltung geht insoweit von einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR aus – auf die Überwachung der Lohnsummenregelung verzichtet werden.[406]

Soweit das begünstigte Vermögen sich auch auf den EU-/EWR-Raum oder gar Drittlandsgebiete erstreckt und somit für die Beurteilung der Mindestlohnsumme auch Lohnaufwendungen relevant sind, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der deutschen Finanzämter anfallen, trifft gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG den Steuerpflichtigen die entsprechende Nachweispflicht.[407]

Soweit es um Lohnaufwendungen in EU- bzw. EWR-Betriebsstätten geht, die von Deutschland aus gezahlt werden, können grundsätzlich die in der (deutschen) Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohnaufwendungen zugrunde gelegt werden.[408]

[390] R E 13a.10 Abs. 1 S. 1ErbStR 2019.
[391] R E 13a.10 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[392] R E 13a.10 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[393] R B 151.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 132.
[394] R E 13a.10 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[395] R E 13a.10 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[396] R E 13a.10 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[397] R E 13a.10 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[398] R E 13a.10 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[399] R E 13a.10 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2019.
[400] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 105; Korezkij, DB 2019, 2482, 2486; Söffing, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 13a Rn 68.15.
[401] R E 13a.9 Abs. 1 S. 9 ErbStR 2019.
[402] R E 13a.10 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[403] R E 13a.10 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[404] Vgl. R E 13a.9 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019.
[405] R E 13a.9 Abs. 1 S. 8 ErbStR 2019.
[406] R E 13a.9 Abs. 1 S. 9 ErbStR 2019.
[407] Jüliche...

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