Rz. 8

Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einem Gewerbebetrieb ist auch, dass sie rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich im Eigentum des Unternehmers stehen.[18] Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist in § 39 AO definiert. Dieser hat folgenden Wortlaut:

 

§ 39 AO Zurechnung

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
 

Rz. 9

Grundsätzlich gilt Folgendes: Wirtschaftsgüter im Eigenbesitz des zivilrechtlichen Eigentümers werden grundsätzlich diesem zugerechnet.[19] Unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Wirtschaftsgüter sind auch während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts grundsätzlich dem Erwerber zuzurechnen und bei seinem Betriebsvermögen zu erfassen.[20] Im Falle eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ist die bei Weiterveräußerung erworbene Kaufpreisforderung wie eine zur Sicherheit abgetretene Forderung zu behandeln.[21]

 

Rz. 10

Wirtschaftsgüter, die nicht wenigstens im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen, können selbst dann nicht seinem Betriebsvermögen zugerechnet werden, wenn sie objektiv dem Gewerbebetrieb dienen. Dies gilt insbesondere auch für Grundbesitz, der im Eigentum des Ehegatten des Betriebsinhabers steht.[22]

[18] Wegen diesbezüglicher Besonderheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, vgl. die Kommentierung zu § 97 BewG Rdn 29 ff.
[20] Gleichzeitig ist die noch offene Kaufpreisverbindlichkeit als Passivposten zu berücksichtigen; vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 12.
[21] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 12.
[22] § 26 BewG ist insoweit nicht anzuwenden, vgl. FinMin Hessen, Erlass v. 24.6.1999, DStR 1999, 1231; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 14; a.A.: Strahl, ZEV 1998, 424; Daragan, DB 1999, 2140.

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