FinMin Hessen, 24.06.1999, S 3812 A - 10 - II - B 41

Ein Grundstück gehört nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es Betriebsgrundstück ist (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 99 BewG). Ist ein Betriebsinhaber nicht Alleineigentümer eines Grundstücks, das seinem Gewerbebetrieb dient, sondern hat sein nicht unternehmerisch tätiger Ehegatte Miteigentum daran, ist es insgesamt kein Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG). § 26 BewG ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anwendbar (vgl. R 117 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).

Die obersten Finanzbehörden der Länder halten an dieser Auffassung fest, auch nachdem § 26 BewG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, BStBI I S. 928) für Zwecke der Einheitsbewertung um einen Verweis auf § 99 BewG ergänzt wurde. Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 17 ff. BewG) sind nur nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. In § 12 ErbStG fehlt aber eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 26 BewG. Daran hat die Änderung des § 26 BewG nichts geändert. Außerdem kann ein Grundstück bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur insoweit Gegenstand eines Erwerbs sein, als es zivilrechtlich im Eigentum/Miteigentum des Erblassers oder Schenkers stand (Ausnahme: mittelbare Grundstücksschenkung). Für eine Zusammenrechnung des von einem unternehmerisch tätigen Ehegatten zugewendeten Miteigentumsanteils an einem betrieblich genutzten Grundstück mit dem Miteigentumsanteil des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit besteht bei dieser Steuer deshalb kein Anlass.

FinMin Hessen

S 3812 A - 10 - II - B 41

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 5

BewG § 99

BewG § 26

 

Fundstellen

DStR , 1999, S. 1231

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