Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 08.07.1999, 35-S 3812-3/37-38223

Ein Grundstück gehört nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es Betriebsgrundstück ist § 12 Abs. 5 ErbStG, § 99 BewG). Ist ein Betriebsinhaber nicht Alleineigentümer eines Grundstücks, das seinem Gewerbebetrieb dient, sondern hat sein nicht unternehmerisch tätiger Ehegatte Miteigentum daran, ist es insgesamt kein Betriebsgrundstück § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG).§ 26 BewG ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anwendbar (vgl. auchR 117 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).

Die obersten Finanzbehörden der Länder halten an dieser Auffassung fest, auch nachdem § 26 BewG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.11.1997 (BGBl. I S. 2590, BStBl. I S. 928) für Zwecke der Einheitsbewertung um einen Verweis auf § 99 BewG ergänzt wurde. Die besonderen Bewertungsvorschriften §§ 17 ff. BewG) sind nur nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. In § 12 ErbStG fehlt aber eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 26 BewG. Daran hat die Änderung des § 26 BewG nichts geändert. Außerdem kann ein Grundstück bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur insoweit Gegenstand eines Erwerbers sein, als es zivilrechtlich im Eigentum/Miteigentum des Erblassers oder Schenkers stand (Ausnahme: mittelbare Grundstücksschenkung). Für eine Zusammenrechnung des von einem unternehmerisch tätigen Ehegatten zugewendeten Miteigentumsanteil an einem betrieblich genutzten Grundstück mit dem Miteigentumsanteil des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit besteht bei dieser Steuer deshalb kein Anlass.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 5 ErbStG

§ 13 a ErbStG

§ 19 a ErbStG

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