Rz. 40

Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung unverzüglich gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der Stundung der Steuer handelt es sich um eine Steuervergünstigung in Form der Verschiebung der Geltendmachung des Steueranspruchs.[90]

Ebenso wenig wie Anzeigepflichten statuiert § 28 ErbStG Änderungsmöglichkeiten oder eine Verlängerung der Festsetzungsfrist.[91]

[90] Vgl. Weinmann, Erstkommentierung, § 28 Rn 24 unter Hinweis auf BFH v. 15.3.1963 – III 250/60 U, BStBl III 1963, 309.
[91] Zur Überwachung durch die Finanzbehörden vgl. ErbStVA v. 7.12.2017 (BStBl I 2018, 53) Tz. 4.1 Buchst. j).

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