Rz. 48

Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen (also nicht in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten) juristischen Personen des privaten Rechts, den nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden – soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen – einen Gewerbebetrieb. Dies regelt § 97 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 49

Anders als bei den Kapitalgesellschaften etc. gehören hier zum Betriebsvermögen aber nicht alle im Eigentum der jeweiligen juristischen Personen stehende Wirtschaftsgüter, sondern nur diejenigen, die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.[127]

 

Rz. 50

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in § 14 AO definiert. Es handelt sich hierbei um eine planmäßige und nachhaltige Tätigkeit, die der Erzielung von Einnahmen oder von anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient und über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.[128] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann in Form eines Gewerbebetriebes, eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in Erscheinung treten. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.[129]

 

Rz. 51

Ebenso wie beim Gewerbebetrieb muss auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Wert des Betriebsvermögens ermittelt werden. Soweit eine Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, wird für diese insgesamt nur ein Wert festgestellt.[130]

 

Rz. 52

Wirtschaftsgüter, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, werden nach den Vorgaben der jeweiligen Vermögensart, der sie zuzurechnen sind, bewertet.[131]

 

Rz. 53

Die praktische Bedeutung von § 97 Abs. 2 BewG ist eher begrenzt. Der Anwendungsbereich beschränkt sich mehr oder weniger auf inländische Familienstiftungen, deren Vermögen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt. Im Übrigen ist der Übergang des Vermögens der hier angesprochenen juristischen Personen durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen praktisch ausgeschlossen.

[127] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 41.
[128] Zu Abgrenzungsfragen vgl. Klein/Gersch, AO, § 14 Rn 6 ff.
[129] Vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 42.
[130] Vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 42 mit Hinweis auf § 8 GewStDV, wonach mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer Körperschaft als ein einheitlicher Gewerbebetrieb gelten.
[131] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 42.

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