Rz. 25

Mangels gesetzlicher Regelung sollte davon auszugehen sein, dass – soweit nicht Feststellungsbescheide vorliegen – die Vorlage einer geordneten Vermögensaufstellung ausreichend ist und weder Belege noch eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden können.[62] Soweit Auslandssachverhalte betroffen sind, gelten aber erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO.

 

Rz. 26

Auch wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung in § 28a ErbStG nicht enthalten ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der Erwerber, der einen Verschonungsbedarf reklamiert, verpflichtet ist, sein Vermögen offenzulegen[63] und so die Bestimmung des "verfügbaren Vermögens" zu ermöglichen. Dies gilt in besonderer Weise natürlich auch für etwa vorhandenes Auslandsvermögen.

[62] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 9; Wachter, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 28a Rn 109 ff.
[63] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 9.

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