Rz. 25
Mangels gesetzlicher Regelung sollte davon auszugehen sein, dass – soweit nicht Feststellungsbescheide vorliegen – die Vorlage einer geordneten Vermögensaufstellung ausreichend ist und weder Belege noch eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden können.[62] Soweit Auslandssachverhalte betroffen sind, gelten aber erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO.
Rz. 26
Auch wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung in § 28a ErbStG nicht enthalten ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der Erwerber, der einen Verschonungsbedarf reklamiert, verpflichtet ist, sein Vermögen offenzulegen[63] und so die Bestimmung des "verfügbaren Vermögens" zu ermöglichen. Dies gilt in besonderer Weise natürlich auch für etwa vorhandenes Auslandsvermögen.
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