Rz. 75

Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des zuletzt Beschenkten für die Steuer aus dieser zweiten Schenkung, sondern um seine Haftung für die Steuer aus dem ersten Erwerb (dabei kann es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder auch um eine Schenkung handeln). Deshalb kann es bei dieser Konstellation eine Steuerschuld des ersten Schenkers, eine Steuerschuld des ersten Beschenkten und Haftungsansprüche nach § 20 Abs. 5 ErbStG gegen den zweiten Beschenkten sowie außerdem für die zweite Schenkung eine Steuerschuld des Letzt-Beschenkten und eine Steuerschuld des zweiten Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG geben. Die Haftung ist durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) geltend zu machen. Im Fall der Zahlung mindert diese seine persönliche Steuerschuld. Zeitlich ist die Haftung durch die Verjährung begrenzt.

Wird der Zweiterwerb durch Erbschaft ausgelöst, ergibt sich für den Erben keine Haftung aus § 20 Abs. 5 ErbStG, dafür tritt er aber als Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB in die Pflichten des Verstorbenen ein und erbt damit auch dessen Steuerschulden (§ 45 AO).

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