Rz. 59

Für den Sonderfall der Bewertung gemeinnütziger, also ausschließlich steuerbegünstige Zwecke i.S.v. §§ 51 ff. AO verfolgender, Kapitalgesellschaften gibt es keine eigenständigen Regelungen (mehr).[207] Nach Gesetzes-bzw. Richtlinien-Lage würde das bedeuten, dass eine Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Das erscheint allerdings wenig sachgerecht, so dass sich ein Rückgriff auf die nicht mehr geltenden Verwaltungsanweisungen zur Vermögensteuer anbieten könnte.[208] Dementsprechend wären gemeinnützige Kapitalgesellschaften – wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit des Erwerbers – mit ihrem Stammkapital (zum Nennwert) abzüglich eines pauschalen Abschlags von 30 % anzusetzen.[209]

[207] Früher galt insoweit Abschn. 16 VStR bzw. R 108 Abs. 1 ErbStR 2003 zum damals anwendbaren Stuttgarter Verfahren.
[208] Ebenso Halaczinsky, ErbStB 2012, 77, 79.
[209] Vgl. Eisele/Halaczinsky/Wiegand, in: Rössler/Troll, BewG, Anhang zu § 11 Rn 124 (noch zum Stuttgarter Verfahren).

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