(1) 1Der gemeine Wert von Anteilen an gemeinnützigen Gesellschaften - ausgenommen Wohnungsbaugesellschaften - ist in der Weise zu ermitteln, daß vom Vermögenswert, der nicht über dem Nennwert anzusetzen ist, ein Abschlag von 30 v. H. zu machen ist. 2Bei gemeinnützigen Gesellschaften, die dauernd auf Zuschüsse oder Spenden angewiesen sind, kann der Abschlag je nach Lage des Einzelfalls auch höher bemessen werden. 3Abschnitt 8 ist nicht anzuwenden.

 

(2) 1Anteile an den in vollem Umfang steuerbefreiten Unterstützungskassen, die in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gekleidet sind, sind mit 0 DM zu bewerten. 2Sie sind aber dann nicht wertlos, wenn das Kassenvermögen der Unterstützungskasse durch keinerlei Verpflichtungen aus laufenden Renten belastet ist (BFH-Urteil vom 30. 4. 1971, BStBl II S. 654).

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