Rz. 36

Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Erwerbers in einer Weise verändert,[84] dass die Stundungsvoraussetzungen entfallen.[85] Im Hinblick darauf, dass bei fremdvermieteten Wohnimmobilien normalerweise regelmäßige Mieteinkünfte zu erwarten sind, kommt auch eine ratenweise Begleichung der Erbschaftsteuer in Betracht.

 

Rz. 37

Wird die Steuerstundung im Hinblick auf ein selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gewährt, entfällt sie grds. mit der Beendigung der Selbstnutzung durch den Erwerber (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG).[86] Gleiches gilt im Fall einer unentgeltlichen Weiterübertragung, und zwar selbst dann, wenn diese unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt, also die Selbstnutzung fortgesetzt wird.[87]

Erfolgt nach Aufgabe der Selbstnutzung durch den Erwerber unmittelbar anschließend eine Weitervermietung zu Wohnzwecken, ist die Stundung bis zum Ende des ursprünglichen Stundungszeitraums (max. 10 Jahre) weiter zu gewähren,[88] soweit sie nicht aus anderen Gründen (wirtschaftliche Situation) früher entfallen kann.

 

Rz. 38

§ 28 Abs. 3 S. 5 Hs. 1 ErbStG verweist (nunmehr) auf die §§ 234 und 238 AO. Die Stundung ist also grds. verzinslich. Lediglich bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos (§ 28 Abs. 3 S. 5 Hs. 2 ErbStG).

Auch wenn das Gesetz keine dementsprechende (ausdrückliche) Regelung enthält, sollte es bei Erwerben unter Lebenden zulässig sein, den Stundungszeitraum nicht vollständig auszuschöpfen, sondern stattdessen (zur Vermeidung eines weiteren Zinslaufs) die gestundete Steuer vorzeitig abzulösen.[89] Dies gilt umso mehr, als ja auch von vornherein die Möglichkeit bestanden hätte, die Stundung für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen.

 

Rz. 39

Subsidiär zu § 28 ErbStG gilt auch § 222 AO, so dass eine Stundung nach den allgemeinen Regeln auch dann möglich bleibt, wenn die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 ErbStG nicht erfüllt sind.

[83] R E 28 Abs. 7 S. 1 ErbStR 2019.
[84] Das gilt entsprechend auch bei Stundungen nach Abs. 1.
[85] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18.
[86] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18.
[87] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18 unter Hinweis auf R E 28 Abs. 5 ErbStR 2011.
[88] R E 28 Abs. 6 S. 5 ErbStR 2019.
[89] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18; zustimmend auch Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 6.7.

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