Rz. 1

Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen. Damit sie berechnet und festgesetzt werden können, müssen die für die Besteuerung relevanten Umstände, Besteuerungsgrundlagen genannt (vgl. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 199 Abs. 1 AO), in Geldeinheiten ausgedrückt werden. Diesen Vorgang nennt man Bewertung.

 

Rz. 2

Eine Bewertung erübrigt sich, wenn die Besteuerungsgrundlage in Geld besteht. Aber das gilt im Grunde nur für Bargeld. Anders ist es bereits bei Buchgeld.[1] Das sind Guthaben, die auf einem Konto bei einem Kreditinstitut unterhalten werden und mit denen bargeldlos gezahlt werden kann. Im Verhältnis von Kontoinhaber und Kreditinstitut besteht eine Kapitalforderung. Bei jeder Kapitalforderung hängt der Wert nicht nur von der Menge der Geldeinheiten ab, um die es geht, sondern auch von anderen Umständen, zu denen die Fälligkeit der Forderung, die Bonität des Schuldners und die Verzinsung – hoch, niedrig, negativ oder fehlend – gehören (vgl. § 12 BewG). Zudem ist eine Bewertung immer erforderlich, wenn ein Sachwert eine Besteuerungsgrundlage bildet.

 

Rz. 3

Bewertung ist zeitpunktbezogen. Gesucht wird nicht der Wert an sich, sondern der Wert, den die Besteuerungsgrundlage in dem für die Besteuerung relevanten Zeitpunkt, dem Bewertungsstichtag, hat. Bei den Steuern, die an einen Erwerb anknüpfen, ist das in der Regel der Zeitpunkt, in dem die Steuer entsteht (vgl. § 11 ErbStG).

[1] Dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 245 Rn 4.

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