Rz. 11

Sind anrechenbare Versorgungsbezüge auflösend (z.B. bei Wiederverheiratung) oder aufschiebend bedingt, ist die Anrechnung nachträglich gem. § 5 Abs. 2 BewG bzw. nach § 4 BewG jeweils i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zugunsten wie zuungunsten zu korrigieren. Erfolgt die Kürzung zugunsten des Steuerpflichtigen, d.h. wird ein höherer Versorgungsfreibetrag gewährt, ist die Steuerfestsetzung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern und der zu viel bezahlte Betrag zu erstatten. Hierfür ist ein Antrag bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das dem Jahr folgt, in dem der Grund für die Kürzung entstanden ist (§ 5 Abs. 2 BewG).

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