Rz. 16

Eine Beteiligung i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG liegt nur vor, wenn der Anteilseigner allein oder zusammen mit nahestehenden Personen zu mindestens 1/10 am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[52] Maßgeblich ist jeweils der Umfang der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt.[53] Welche Besitzdauer bis dahin abgelaufen ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Ebenso wenig auf welche Weise die Anteile erworben wurden.[54] Verkäufe kurz vor einer steuerpflichtigen Zuwendung sind zur gezielten Unterschreitung der Beteiligungsgrenze grundsätzlich geeignet. Soweit jedoch kurz nach Ausführung der Schenkung wieder Anteile zugekauft und so die Beteiligung entsprechend verstärkt wird, kann ein Fall des § 42 AO anzunehmen sein.[55] Im Falle mehrerer zeitlich gestaffelter Anteilsübertragungen durch ein und denselben Anteilseigner sind die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG zu beachten, die den Anwendungsbereich von § 121 Nr. 4 BewG entsprechend erweitern[56] und verhindern, dass die Vorschrift durch die Aufspaltung von Zuwendungen in mehrere Akte umgangen wird.[57]

 

Rz. 17

Bei der Bestimmung der 10 %-Grenze sind die Anteile des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners mit den Anteilen zusammenzurechnen, die anderen ihm nahestehenden Personen gehören. Insoweit ist auf die Definition der "nahestehenden Person" in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AStG abzustellen. Mithin handelt es sich insbesondere um juristische Personen, an denen der Steuerpflichtige mindestens zu ¼ unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf die er auf andere Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Wegen der Einzelheiten wird auf § 1 Abs. 2 und 4 AStG sowie die einschlägige Kommentierung verwiesen.

 

Rz. 18

Die 10 %-Grenze kann auch durch die Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen eintreten. Als mittelbare Beteiligung gelten insbesondere Anteile, die für den beschränkt Steuerpflichtigen treuhänderisch gehalten werden und gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ihm als Treugeber zuzurechnen sind.[58] Mittelbar beteiligt ist der beschränkt Steuerpflichtige auch dann, wenn die Anteile über eine in- oder ausländische Personengesellschaft gehalten werden.[59] Bei Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft kommt eine mittelbare Beteiligung jedoch nicht in Betracht; hier ist allerdings zu prüfen, ob nicht von nahestehenden Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG auszugehen ist (vgl. Rdn 17). Dies gilt allerdings nicht für Tochtergesellschaften einer zum Inlandsvermögen gehörenden Kapitalgesellschaft, an der der beschränkt Steuerpflichtige zu ¼ oder mehr beteiligt ist. Denn hier endet die Prüfung auf Ebene der "obersten" inländischen Kapitalgesellschaft. Die von ihr gehaltenen Beteiligungen sind nämlich in ihrem Wert bereits enthalten, so dass die inländischen Kapitalgesellschaftsanteile in jedem Fall vollständig erfasst sind.[60] Dies gilt allerdings nur für die von der "obersten" Kapitalgesellschaft gehaltenen weiteren Beteiligungen, nicht für etwa vorhandene unmittelbare weitere Beteiligungen des beschränkt Steuerpflichtigen. Diese zählen dann – eigenständig – zum Inlandsvermögen, wenn, ggf. unter Zusammenrechnung mit den mittelbar über ein oder mehrere Kapitalgesellschaften gehaltenen Anteilen, die 10 %-Grenze überschritten wird.[61]

[52] Eine Beherrschung der Gesellschaft (nur) nach dem Stimmrechtsumfang führt – wenn nicht die kapitalmäßige Mindestbeteiligung erreicht wird – nicht zur Qualifikation als Inlandsvermögen, vgl. Dötsch, in: Stenger/Loose, § 121 BewG Rn 322; Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 121 Rn 25.
[53] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 24.
[54] Wegen des Beteiligungserwerbs im Rahmen einer disquotalen Kapitalerhöhung vgl. FG Münster v. 18.10.2007, EFG 2008, 313; Hartmann, ErbStB 2008, 70.
[55] BFH v. 6.3.1985 – II R 240/83, BStBl II 1985, 494; vgl. auch Willmann, in: Wilms/Jochum, § 121 BewG Rn 35.
[56] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 24.
[57] Vgl. auch H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 17.
[58] "Paradebeispiel" der mittelbaren Beteiligung, vgl. Baßler, ZEV 2014, 469, 470.
[59] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 25.
[60] Vgl. auch Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 26.
[61] Vgl. auch Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 26.

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