Rz. 350

Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen).[829]

 

Rz. 351

Gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigungen sowohl im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer als auch während des gesamten Nachsteuerzeitraums (Lohnsummenfrist bzw. Behaltensfrist) vorliegen bzw. bestehen (bleiben).

 

Rz. 352

Im Einzelnen erstreckt sich die Nachweispflicht zunächst auf Art und Umfang des im Ausland belegenen Vermögens, die Rechtsform, in der dieses Vermögen gehalten wird, sowie die Qualität des entsprechenden Vermögens als produktives bzw. als Verwaltungsvermögen. Darüber hinaus wird im Hinblick auf das junge Verwaltungsvermögen auch die Dauer der Zugehörigkeit der entsprechenden Gegenstände zum jeweiligen Betrieb nachzuweisen sein.[830] Zusätzliche Probleme können sich im Hinblick auf die Bewertung ergeben, soweit der Steuerpflichtige – wie wohl im Regelfall – nicht das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) angewandt wissen will und die tatsächlichen Marktverhältnisse im Ausland durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden müssen.

 

Rz. 353

Hinsichtlich der Nachweise betreffend etwaige Verstöße gegen die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 6 ErbStG sollten gegenüber in Deutschland belegenem Vermögen keine grundsätzlichen Unterschiede bestehen. Für die Bestimmung der Ausgangs- bzw. Mindestlohnsumme hat die Finanzverwaltung keine Bedenken, auf den für inländische Besteuerungszwecke in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohnaufwand abzustellen.[831] Im Übrigen können als Nachweise die gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern[832] oder gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung abzugebenden Meldungen Verwendung finden.

 

Rz. 354

Als Nachweis insb. für den Umfang erfolgter Entnahmen kommen die jeweiligen Handels- oder Steuerbilanzen und insb. die jeweiligen Unterlagen betreffend die Gesellschafterkonten als wichtigste Beweismittel in Betracht.[833]

[828] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 461.
[829] Vgl. BFH v. 1.7.1987 – I R 284–286/83, BFH/NV 1988, 12; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 461.
[830] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 463.
[831] R E 13a.7 Abs. 9 S. 1 ErbStR 2019.
[832] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 464.
[833] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 465.

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