Rz. 21

Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung.

 

Rz. 22

Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, soweit es der Sachverhalt zulässt. Anknüpfungspunkte sind hier das Ausweichen auf ausländische Stiftungen oder die Verneinung des Merkmals Familienstiftung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sowohl aus Sicht der Rechtsprechung als auch der Finanzverwaltung). Vorsicht ist vor allem bei nachträglichen Änderungen der Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsleitung geboten, um nicht unvorhersehbar in den Anwendungsbereich der Erbersatzsteuer zu fallen. Bei ausländischen Familienstiftungen i.S.v. § 15 Abs. 2 AStG nimmt § 15 Abs. 1 S. 2 AStG die Erbschaftsteuer bei der Zurechnung des Vermögens und des Einkommens der Stiftung an den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst bei den bezugs- oder anfallsberechtigten unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatären, explizit aus.

 

Rz. 23

Der Einsatz von Familienstiftungen ist im Rahmen von sog. Doppelstiftungen ein Gestaltungsinstrument für die Unternehmensnachfolge. Bei der Doppelstiftung beteiligt sich neben einer Familiengesellschaft, die mit Stimmmehrheit ausgestattet wird, auch eine gemeinnützige Stiftung an einer (Holding-)Gesellschaft. Bei hoher Nominalkapitalbeteiligung werden der gemeinnützigen Stiftung oftmals lediglich geringe bis keine Stimmrechte zugewiesen. Über die Familienstiftung können der Stifter und seine Familienangehörigen dauerhaft wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen und Erträge zu ihren Gunsten nicht nur aus der Familienstiftung, sondern auch in den Grenzen des § 58 AO aus der gemeinnützigen Stiftung erwirtschaften.[40] Es darf sich bei der gewählten Gestaltung aber nicht um einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) handeln, was z.B. bei einer lediglich befristeten Vermögensüberlassung an die Stiftung der Fall sein könnte.

[40] Zur Doppelstiftung siehe Windeknecht, NWB 2021, 1326.

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