Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem JStG 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt. So hat das FG Hamburg entschieden.

Nach dem Urteil des FG Hamburg ist die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und Einkünfte nach § 39 AO für eine Anwendung des § 15 AStG weiterhin vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 84/09).

Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht

Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG sei nicht eng, also etwa allein auf eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen. Da die Vorschrift ertragsteuerlichen Charakter habe, sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Der Gesetzgeber wollte nach Ansicht des FG neben der rechtlichen Verfügungsbefugnis auch die tatsächliche Verfügungsmacht umfasst wissen. Für die von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht sei maßgeblich, dass keine der im Sinne des Abs. 2 berechtigten Personen diese innehat.

Stimmrechtsmehrheit im Gremium einer Stiftung

Die tatsächliche Verfügungsmacht könne unter den konkreten Umständen des Einzelfalls auch bejaht werden, wenn eine oder mehrere der im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG berechtigten Personen über die Stimmrechtsmehrheit in dem Gremium einer Stiftung verfügen oder diese gesichert erlangen können, das die wesentlichen Entscheidungen über das Vermögen der Stiftung trifft und durchsetzen kann.

Für diese Prüfung sei nicht allein die Satzung maßgeblich, sondern es sind auch weitere die Verfügungsmacht berührende Rechtsakte wie insbesondere Testamente, Nebenstatuten, Weisungen, Side Letters oder Verträge maßgeblich, die von dem Stifter, den Personen nach § 15 Abs. 2 AStG oder den Stiftungsorganen ausgestellt worden sind.

FG Hamburg, Urteil v. 17.12.2020, 6 K 307/19 (Az beim BFH I R 11/21)

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