Rz. 4

Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinschaften auch die weitere Mitwirkung am Verfahren. Begründet wird die Beteiligtenstellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung, wobei es unbeachtlich ist, ob sie zu Recht zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden sind. Wird die Aufforderung nach Einspruch aufgehoben, so endet hierdurch auch die Beteiligtenstellung. Vor allem in Fällen, in denen der Feststellungsgegenstand von mehreren Personen erworben wird (Erbengemeinschaft) oder die Gesellschaft oder Gemeinschaft neben dem Erwerber zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Abs. 2 BewG), hat das Finanzamt sein Auswahlermessen sorgfältig auszuüben und hierbei zu berücksichtigen, dass die Gesellschaften und Gemeinschaften selber am Erb- oder Schenkungsfall nicht beteiligt sind und daraus keinen Nutzen ziehen werden. Gleichwohl werden sie letztlich die Kosten für die Abgabe der Erklärung zu tragen haben. Unabhängig von der späteren Steuerpflicht können bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärungen Zwangsgelder nach § 328 AO nur gegen die erklärungspflichtige Gesellschaft verhängt werden. Mit dem Feststellungsbescheid ist auch die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 152 AO denkbar, für den die Gesellschaft haftet und der in der Regel nicht auf den Erwerber abgewälzt werden kann.

 

Rz. 5

In Erbbaurechtsfällen gilt für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011, dass zur Abgabe der Feststellungserklärung sowohl der Erbbaurechtsinhaber als auch der Erbbauverpflichtete herangezogen werden kann. Insoweit der Erbbaurechtsinhaber nicht alle zur Bewertung des Erbbaurechts erforderlichen Angaben liefern kann und der Grundstückseigentümer ebenfalls zur Abgabe der Erklärung herangezogen wird, sind auch beide am Feststellungsverfahren zu beteiligen. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen entgegen der Erwartung des § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG der Erbbaurechtsinhaber alle Angaben machen konnte.

 

Rz. 6

Anders als bei der Abgabe der Steuererklärung, die der Gesetzgeber in §§ 31 Abs. 5 und 6, 32 ErbStG mit einer ausdrücklichen Regelung versehen hat, fehlt für den Fall der Bestellung eines Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters und -pflegers eine Regelung bezüglich seiner Beteiligtenstellung. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung der vorgenannten Regelungen hätte eine diesbezügliche Unsicherheit beseitigt. Nach der hier (siehe § 153 Rdn 5) vertretenen Auffassung[15] kann und sollte der Vertreter des/der Erben bzw. des Nachlasses zur Abgabe (auch) der Feststellungserklärung nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 S. 1 BewG aufgefordert werden und wäre in diesem Fall auch nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu beteiligen.[16] In entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG gilt dies auch dann, wenn Gegenstand der Bewertung der Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ist, für den eine Erklärungspflicht desjenigen, für den die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist (vgl. § 153 Abs. 1 S. 1 BewG), nach § 153 Abs. 3 BewG ausgeschlossen ist bzw. wenn nach sachgerechter Ausübung des Auswahlermessens die Erklärung nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 BewG von der Personengesellschaft angefordert worden ist.

[16] Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 154 Rn 55.

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