Rz. 1

§ 29 ErbStG regelt den Fall, dass ein Beschenkter den Schenkungsgegenstand aufgrund eines gesetzlichen Rückforderungsrechts oder eines von dem Schenker vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts wieder an diesen zurückgeben muss. Die mit dem Vollzug der Schenkung eingetretene Steuerbelastung wird damit wieder beseitigt. Der Beschenkte, der den geschenkten Gegenstand wieder herausgeben muss, erhält mit Vollzug der Rückabwicklung einen Steuererstattungsanspruch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ebenso erhält der Beschenkte einen Erstattungsanspruch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, im Fall der Abwendung der Herausgabe des geschenkten Gegenstandes nach § 528 Abs. 1 S. 2 BGB und für den Fall, dass eine Anrechnung der Zuwendungen auf die Zugewinnausgleichsforderung stattgefunden hat, nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Gibt der Beschenkte innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Schenkung den geschenkten Gegenstand an den Bund, ein Land, eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) oder eine inländische, ausschließlich gemeinnützige Stiftung weiter, so erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Durch § 29 ErbStG wird die Rückabwicklung einer unentgeltlichen Zuwendung geregelt, durch die eine bereits entstandene Steuer zurückerstattet wird. § 29 ErbStG stellt eine ergänzende Vorschrift zu der allgemeinen Regelung des § 47 AO dar.[1] Anders als in § 16 Abs. 2 GrEStG ist jedoch die freiwillige Rückgabe nicht grundsätzlich privilegiert, was zu Recht in Teilen der Literatur als wünschenswert vorgeschlagen wird.[2]

[1] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 29 Rn 2.
[2] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 29 Rn 5.

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