Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 34 Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltene...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ständiger Vertreter

Rz. 14 Außer durch die Errichtung einer Betriebsstätte kann inländisches Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG auch durch einen ständigen Vertreter im Inland i.S.v. § 13 AO begründet werden.[49] Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt. Sie schließt für das Unternehmen (nicht nur gel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / kk) Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Rz. 20 Das Vermögensgesetz in der Fassung vom 9.2.2005 regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. enteignete oder unter sonstigen in § 1 VermG näher bezeichneten Umständen staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen (§ 3 VermG) sind oder, falls dies nicht möglich ist, eine Entschädigung in Geld zu bezahlen ist. Die Anspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193–207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Hinausschieben der Zahlungsverjährung, Abs. 6

Rz. 53 Die Zahlungsverjährungsfrist für die auf Erwerbe begünstigten Vermögens anfallenden Steuern, für die – ganz oder teilweise – ein Erlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG gewährt wird bzw. wurde, endet gemäß § 28a Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht vor dem Ablauf des fünften Jahres, nach dem das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt von einem Sachverhalt nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

Rz. 29 Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten oder einem anderen i.d.R. (aber § 2194 BGB) ein Recht auf die Leistung zuwenden (Auflage), u.a. einer Stiftung. Beim Auflagenempfänger entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage, d.h. wenn die Vermögensverschiebung stattgefund...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vermeidung von mittelbaren Schenkungen und Verschaffungsvermächtnissen

Rz. 417 Sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden, setzt dies voraus, dass der Erblasser/Schenker Inhaber dieses Vermögens ist, bevor es auf den Erwerber übergeht. Mittelbare Schenkungen (bei denen fremdes Produktivvermögen erworben werden soll)[993] und Verschaffungsvermächtnisse[994] sind nicht begünstigt. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erwerb einer Stiftung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 27 Geht beim Tod des Erblassers Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung über (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; H E 9.3 ErbStH 2019), entsteht die Steuer bei Erwerb einer rechtsfähigen Stiftung mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (abweichend vom Zivilrecht § 84 BGB).[86] Hat der Erblasser den Übergang auf eine rechtsfähige Stiftung angeordnet, entsteht mit d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 21 Ebenso wie bei der Sofortversteuerung hat die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten keinen Einfluss auf die Jahressteuer. Es ist aber zu prüfen, ob nicht ein Erlass der Jahressteuer nach § 163 Abs. 1 AO wegen sachlicher Unbilligkeit möglich ist.[24] Mit Urt. v. 22.10.2014[25] hat der BFH eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Herabsetzung der abzulösenden Steuer auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Andere Steuerklasse aus Billigkeitsgründen

Rz. 11 Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, Personen aus Billigkeitsgründen einer günstigeren Steuerklasse zuzuordnen bzw. die Steuersätze der günstigeren Steuerklasse anzuwenden.[23] Nach den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in den §§ 9, 11, 15 und 16 ErbStG zum Ausdruck kommen, sollen vor allem familiäre Beziehungen zwischen dem Erblasser und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so können sie für den Fall des Versterbens eines der beiden Ehepartner regeln, dass der Güterstand zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dies nach § 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1483 BGB entspreche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Mehrere Erwerber bei Erwerben von Todes wegen als Steuerschuldner

Rz. 20 Jeder einzelne Erwerber ist (nur) für seinen eigenen Erwerb Steuerschuldner. In der Praxis kann die Steuerschuldnerschaft bzw. der Umfang der Steuerschuldnerschaft ggf. erst nach längerer Zeit, etwa nach einer Erbauseinandersetzung, festgestellt werden. Entsprechende Bescheide können insoweit vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden. Rz. 21 Bis zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt der Nachversteuerung

Rz. 330 Die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen sind jeweils unmittelbar nach Eintritt des Verstoßes zu ziehen. Eine Nachversteuerung findet daher (theoretisch) unmittelbar nach der jeweiligen schädlichen Verfügung statt. Der Steuerpflichtige hat Verstöße gegen die Behaltensverpflichtung gemäß § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG jeweils innerhalb eines Monats (ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Errichtung eines lästigen Vertrages

Rz. 223 Die dritte Alternative in § 7 Abs. 4 ErbStG stellt klar, dass es sich auch bei verschleierten Schenkungen, die vorgeblich in die Form eines gegenseitigen entgeltlichen Vertrages gekleidet werden (sog. lästiger Vertrag), um eine Schenkung handelt.[433] Dies ergibt sich aber bereits aus § 41 Abs. 2 AO, wonach Scheingeschäfte für die Besteuerung nicht maßgebend sind, so...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 93 Über den Zeitpunkt der Steuerentstehung wird im Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheid inzident entschieden. Der Zeitpunkt ergibt sich im Allgemeinen aus der Steuererklärung. Für die Wahrhaftigkeit und Richtigkeit dieser Angabe ist der Steuerpflichtige ggf. beweispflichtig. Im Zweifel ist der Zeitpunkt zu schätzen. In vielen Fällen liegt es im eigenen Interesse des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gemeinschaft

Rz. 7 Anders als § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt § 3 BewG nicht auf die Art der Gemeinschaft ab, sondern nur darauf, ob die Gemeinschaft steuerpflichtig ist oder ob das die Gemeinschafter sind. Im ersten Fall liegt eine steuerlich intransparente Gemeinschaft vor, im zweiten eine steuerlich transparente Gemeinschaft. Wann das eine und wann das andere gegeben ist, lässt § 3 BewG o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Maßgebliche Wertverhältnisse

Rz. 206 Da die Verschonungen rückwirkend entfallen und der Verstoß gegen die Behaltensregelungen als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist, sind der Nachversteuerung grds. die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen.[476] Ist zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung und dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen ein Wer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Rz. 5 Unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit[9] gelten alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG – erbschaftsteuerrechtlich – als Inländer. Die Definitionen der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richten sich nach §§ 8, 9 AO. a) Wohnsitz Rz. 6 Einen W...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendung des ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 4 Dem Stichtagsprinzip des ErbStG konsequent folgend, richtet sich die Anwendung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durch Eintritt des Erbfalles bzw. durch Bewirkung der Schenkung. Dieser ist in § 9 ErbStG näher geregelt. Das derzeit gültige ErbStG in der aktuellen Fassung gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Allerdings konnte bis zum 30.6.2009 für Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 16. Wie wird der Schenker in Anspruch genommen?

Rz. 47 Der Schenker wird durch einen Schenkungsteuerbescheid/eine Schenkungsteuerfestsetzung in Anspruch genommen. Jedoch wird der Schenker nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert; vielmehr haftet er für dessen Steuerschuld.[70] Die Finanzbehörde hat sich bei Anforderung der Steuer – mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer – grds. an ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 18. Anspruch auf Akteneinsicht durch den Schenker

Rz. 49 Die bloße Tatsache eines steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses begründet kein gewichtiges rechtliches Interesse eines Gesamtschuldners, die Akten des von einem anderen der Gesamtschuldner geführten Finanzrechtsstreits einzusehen.[72] Obwohl Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind, hat der Schenker wegen dem nach § 30 AO bestehenden Steuergeheimnis keinen A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vom Allgemeinen zum Besonderen

Rz. 4 Ursprünglich war das BewG als ein steuerliches "Grundgesetz" gedacht. Es soll die Bewertung generell regeln, so wie ein anderes steuerliches "Grundgesetz", nämlich die AO, das steuerliche Verfahrensrecht regelt.[2] Aber das ist nicht konsequent verfolgt worden. Heute hat das BewG in erster Linie die Aufgabe, die zu bewertenden Einheiten des land- und forstwirtschaftlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Nr. 1

Rz. 5 Das Inlandsvermögen umfasst insbesondere das innerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen beschränkt Steuerpflichtiger.[16] Bereits ein einziges im Inland belegenes LuF-Grundstück kann eine inländische LuF-Betriebsstätte darstellen.[17] Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die geografische Lage, ein ggf....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Steuerentstehung mit dem Erbfall

Rz. 12 Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht – unbeschadet des Rechtes zur Ausschlagung – mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Entsprechend entsteht die Erbschaftsteuer des Vermächtnisnehmers am Todestag des Erblassers. Gleichzeitig entsteht beim Erben die Steuer durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB), allerdings mindert der Wert des Vermächtniss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsbehelfsbefugnis bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Zum Haushalt eines Auslandsbediensteten gehörende Angehörige

Rz. 20 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG erstreckt sich neben den Auslandsbediensteten selbst auch auf ihre Angehörigen, soweit diese deutsche Staatsangehörige sind und zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehören. Für sie ist die Inländereigenschaft nach denselben Kriterien zu beurteilen wie für den Auslandsbediensteten selbst (vgl. Rdn 13), dies gilt auch für die Her...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 23. Finanzamt hat Steuer schon gegen einen Gesamtschuldner bestandskräftig festgesetzt

Rz. 60 Wenn das Finanzamt zunächst die Schenkungsteuer gegen einen von mehreren Erwerbern bestandskräftig festgesetzt hat, kann es gegenüber einem anderen Gesamtschuldner die Steuer höher festsetzen, und zwar selbst dann, wenn die bestandskräftige Festsetzung fehlerhaft ist und nach den §§ 172 ff. AO nicht mehr geändert werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 421 BG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Betriebsgrundstück

Rz. 9 Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 BewG i.V.m. §§ 95, 99 BewG. Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist, wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entschieden. Grundbesitz, der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Beteiligung des Erblassers/Schenkers

Rz. 114 Eine Qualifikation von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 % (unmittelbar) beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligung).[312] Auf diese Weise versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der Erblasser bz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Pflichtteil, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Rz. 23 Die Erbschaftsteuer für den von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruch[70] entsteht – anders als nach dem Zivilrecht – mit der Geltendmachung, also zeitlich nach dem Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).[71] Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben.[72] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 10 Die Regelung des Absatzes 3 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 159, 176–198 BewG. Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), ist hiernach ebenfalls nach den Vorschriften für das Grundvermögen zu bewerten. § 99 Abs. 1 BewG stellt klar, dass die Bewertung der Fläche als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2023, Die Entwicklun... / a) Allgemeines

In nahezu allen Bereichen, in denen es um den Kontakt mit Behörden geht, kann zunächst zur Klärung von eventuellen Fragen an diese selbst verwiesen werden. Vor der Inanspruchnahme von Beratungshilfe musste diese Möglichkeit zumindest vergeblich versucht worden sein.[17] Nach dem SGB besteht für jeden Leistungsberechtigten ein Beratungsanspruch. Hierzu gehört auch (Rechts-)Be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrfache Nutzung des Abzugsbetrages

Rz. 414 Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist erwerberbezogen. Das bedeutet, dass im Falle der Zuwendung begünstigten Vermögens an mehrere Erwerber jedem einzelnen Erwerber ein eigener Abzugsbetrag zukommen kann. Somit ist es möglich, durch bewusste Einschaltung beispielsweise des Ehepartners oder von Geschwistern des ins Auge gefassten Nachfolgers den Abzugsbetrag s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Intransparente Gemeinschaft

Rz. 8 Bei einer intransparenten Gemeinschaft gibt es keine Beteiligung Mehrerer an einem Wirtschaftsgut. Es gibt nur eine Beteiligung an dem Wirtschaftsgut, nämlich die der Gemeinschaft. So ist das auch in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt. Alsdann bestehen keine Besonderheiten bei der Bewertung. Das Wirtschaftsgut wird wie jedes andere Wirtschaftsgut in der Hand eines Alleineig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ausländische Grundstücke

Rz. 17 Im Ausland belegene Grundstücke, die zum Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft oder vermögensverwaltenden Gemeinschaft oder Gesellschaft mit Sitz im Inland gehören, sind nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Eine gesonderte Feststellung kommt gem. § 151 Abs. 4 BewG nicht in Betracht. Der gemeine Wert ausländischen Vermögens, das zu einem inländisc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %)

Rz. 250 Zum Verwaltungsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG grds. auch in einem Betriebsvermögen gehaltene Anteile und Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % nicht übersteigt. Rz. 251 Die Regelung stellt die konsequente Fortsetzung der Definition des Begünstigungsgegenstandes (Beteiligung an Kapitalgesellschaften über 25 % des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Rechtsfolgen

Rz. 315 Soweit der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweist,[868] verlieren die entsprechenden bislang als Verwaltungsvermögen qualifizierten Gegenstände ihre Verwaltungsvermögens-Eigenschaft. Folge hiervon ist, dass die Bestimmung des schädlichen Verwaltungsvermögens (vgl. Rdn 323 ff.) und damit auch des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 10 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4–8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[27] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt einer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 24 Das Verfahren ist mehrstufig. Ob ein (bebautes) Grundstück vorliegt,[44] wird von einer besondere Stelle des Finanzamts[45] (Bewertungsstelle/Grundbesitzstelle) gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 2 und 3 BewG). Nach der Auffassung des BFH[46] obliegt allerdings letztlich dem Finanzamt, das für die Festsetzung der Steuer zuständig ist, die Prü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Progressionsvorbehalt (Abs. 2)

Rz. 15 Zur Ermittlung des Steuersatzes ist nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbs[37]) der Teil des Vermögens, der der inländischen Besteuerung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen ist, dem steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG (zur Ermittlung des Steuersatzes) hinzuzurechnen.[38] Dadurch w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 10 Der Katalog des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG ist abschließend. Insoweit der Vermögenswert dort nicht enthalten ist, hat die Erbschaftsteuerstelle in eigener Zuständigkeit den Wert zu ermitteln und als unselbstständige Besteuerungsgrundlage in die Besteuerung einfließen zu lassen (z.B. Wert von Kunstgegenständen, Wert der Hausratsgegenstände). Über den Wortlaut hinaus sind e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Leistungen werden im Zivilrecht als Früchte eines Stammrechts angesehen.[1] In gleicher Weise lassen sich Nutzungen auf ein Stammrecht zurückführen. In der Finanzmathematik werden sie unterschiedslos Rente genannt.[2] Grundlage der Rentenrechnung ist die Erkenntnis, dass ein Geldbetrag, der jetzt zur Verfügung steht, mehr wert ist als ein künftiger Geldb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Nachweise darüber, wer Erbe geworden ist

Rz. 27 Es stellt sich im Steuerrecht die Frage, welche Nachweise darüber genügen, wer Erbe geworden ist, und inwieweit ein erteilter Erbschein auch für die Finanzverwaltung Bindungswirkung entfaltet. Im Zivilrecht entfaltet ein wirksam erteilter Erbschein beispielsweise für das Grundbuchamt und das Handelsregister Bindungswirkung,[41] nicht hingegen für das angerufene Prozes...mehr