Rz. 20

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG erstreckt sich neben den Auslandsbediensteten selbst auch auf ihre Angehörigen, soweit diese deutsche Staatsangehörige sind und zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehören. Für sie ist die Inländereigenschaft nach denselben Kriterien zu beurteilen wie für den Auslandsbediensteten selbst (vgl. Rdn 13), dies gilt auch für die Heranziehung zu einer ausländischen Erbschaftsteuer, die ihrem Umfang nach der Besteuerung nach der deutschen beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ähnlich sein muss.[54] Bei der Abgrenzung der Haushaltsangehörigen von anderen Personen ist weniger auf § 15 AO abzustellen, sondern vielmehr auf Art. 37 Abs. 1 WÜD (vgl. Anhang zu § 2 ErbStG, siehe Rdn 72). Dieser spricht ausdrücklich von Familienmitgliedern, meint also insb. den Ehegatten und die Kinder, die zum Haushalt gehören.[55]

[54] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 32.
[55] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 32.

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