Rz. 315
Soweit der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweist,[868] verlieren die entsprechenden bislang als Verwaltungsvermögen qualifizierten Gegenstände ihre Verwaltungsvermögens-Eigenschaft. Folge hiervon ist, dass die Bestimmung des schädlichen Verwaltungsvermögens (vgl. Rdn 323 ff.) und damit auch des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG erneut durchgeführt bzw. entsprechend angepasst werden muss.
Das gilt auch für den 90 %-Test nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG[869] und für die Prüfung des Umfangs des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG), da auch dieses durch Investition umqualifiziert werden kann.[870]
Rz. 316
§ 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG gilt nicht nur für Gegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG, sondern auch im Bereich der Finanzmittel. Werden Finanzmittel aufgrund eines vorgefassten Plans des Erblassers in entsprechender Weise (innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall) verwendet, entfällt insoweit ihre Zurechnung zum Verwaltungsvermögen. Lediglich junge Finanzmittel sind nach der – abzulehnenden[871] – Auffassung der Finanzverwaltung nicht umzuqualifizieren.[872]
Rz. 317
Folge der Umqualifizierung ist allerdings nicht, dass die als Investitionsgüter angeschafften Vermögensgegenstände nun (rückwirkend) als begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) anzusehen wären. Demzufolge unterliegen diese Investitionsgüter auch keiner Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 ErbStG), so dass ihre Weiterveräußerung (abgesehen von Missbrauchsfällen, § 42 AO) prinzipiell unproblematisch ist.[873] Dies wird bereits daraus deutlich, dass auch die Investition in Umlaufvermögen (das von vornherein zur Veräußerung bestimmt ist) als taugliche Investition i.S.v. § 13b Abs. 5 ErbStG in Betracht kommt.[874]
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