Rz. 53
Die Zahlungsverjährungsfrist für die auf Erwerbe begünstigten Vermögens anfallenden Steuern, für die – ganz oder teilweise – ein Erlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG gewährt wird bzw. wurde, endet gemäß § 28a Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht vor dem Ablauf des fünften Jahres, nach dem das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt von einem Sachverhalt nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3 und 6 ErbStG Kenntnis erlangt hat. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Falle eines rückwirkenden Entfalls des ursprünglich gewährten Erlasses durch eine verspätete oder unterbliebene Anzeige nach § 28a Abs. 5 ErbStG der Eintritt der Zahlungsverjährung droht.[145]
Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift keine absolute zeitliche Grenze regelt, sondern vielmehr nur einen Ablauf der Frist für die Zahlungsverjährung vor dem in § 28a Abs. 6 ErbStG normierten Zeitpunkt verhindert, kann im Einzelfall auch eine weitere Ausdehnung der Verjährungsfrist aufgrund der allgemeinen abgabenrechtlichen Regelungen (§§ 230, 231 AO) in Betracht kommen.[146]
Außerdem führt das Abstellen auf die Kenntnis der Finanzverwaltung dazu, dass der Verjährungsbeginn unter Umständen für unabsehbare Zeit aufgeschoben sein kann.[147]
Rz. 54
Das Risiko einer verspäteten Kenntniserlangung der Finanzbehörde besteht beim Erlass bzw. der Änderung von Festsetzungs- bzw. Feststellungsbescheiden nicht. Vor diesem Hintergrund regelt § 28a Abs. 6 S. 2 ErbStG[148] für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingungen nach Abs. 4 Nr. 4 und 5, dass die Zahlungsverjährung nicht vor Ablauf des zweiten Jahres nach der Bekanntgabe des geänderten Steuer- bzw. Feststellungsbescheids endet.
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