Rz. 417

Sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden, setzt dies voraus, dass der Erblasser/Schenker Inhaber dieses Vermögens ist, bevor es auf den Erwerber übergeht. Mittelbare Schenkungen (bei denen fremdes Produktivvermögen erworben werden soll)[993] und Verschaffungsvermächtnisse[994] sind nicht begünstigt. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist die Vermeidung einer mittelbaren Schenkung ohne Weiteres dadurch möglich, dass der Schenker selbst sich an dem Unternehmen, das eigentlich mittelbar zugewendet werden soll, beteiligt bzw. dieses erwirbt und es hernach weiter verschenkt. Eine etwaige Mindestbesitzdauer für den Schenker ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass in dem nur kurzfristigen Erwerb von Produktivvermögen, das unverzüglich weiter verschenkt wird, ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO zu sehen ist. Nichtsdestotrotz sollte der Eindruck, dass der Schenker überhaupt kein eigenes Interesse an dem von ihm erworbenen Produktivvermögen hat, möglichst vermieden werden. Insoweit bieten sich Gestaltungen an, bei denen der Schenker sich – jedenfalls vorläufig – eine eigene Beteiligung (in geringem Umfang) vorbehält.

[993] R E 13b.2 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[994] R E 13b.1 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019.

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