Rz. 34
Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltenen Anteile Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG dar.[125] Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der Zwischenschaltung eines Dritten (z.B. Treuhänders) oder einer Gesellschaft um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO handelt.[126]
Eine Behandlung als Inlandsvermögen scheidet aber aus, wenn das Besteuerungsrecht für Beteiligungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, das auch für die Erbschaftsteuer gilt, dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen zugeteilt worden ist.[127]
Für die Bewertung gilt nach § 31 BewG das Primat des gemeinen Werts (i.S.v. § 9 BewG). Soweit ein beschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner ertragsteuerlichen Nachteilen (gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen) ausgesetzt sein sollte, rechtfertigt dies keinen Wertabschlag.[128]
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