Rz. 6

Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das Einspruchsverfahren hingegen ausschließlich durch die Kapitalgesellschaft geführt worden ist und eine Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO unterblieben ist.[10] Zur Bejahung der Klagebefugnis nach § 155 BewG genügt das von der vollen Umfangs rechtsbehelfs- und klagebefugten Gesellschaft durchgeführte Einspruchsverfahren. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber ein (eigenes) Einspruchsverfahren durchführt. Wirtschaftsgüter, die sich im Vermögen der Kapitalgesellschaft befinden und für die unter Umständen Unterfeststellungsverfahren einzuleiten sind, sind der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, so dass auch nur diese befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Diesbezügliche Erklärungen sind auch von ihr abzugeben (§ 153 Abs. 3 BewG). Gleichwohl sind diese Feststellungen für den Erwerber mittelbar sehr wohl von Bedeutung, so dass er auch insoweit rechtsbehelfsbefugt ist. Machte man die Rechtsbehelfsbefugnis von der Zurechnung gegenüber dem Einspruchsführer abhängig, wäre dem Erben oder dem Beschenkten in Fällen der Rechtsweg abgeschnitten, in denen eine mittelbare Beteiligung am Betriebsvermögen übertragen wird. In diesen Fällen erfolgt die Zurechnung gegenüber der zivilrechtlich berechtigten (Ober-)Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem Erben bzw. dem Beschenkten. Die übrigen Gesellschafter, die am Schenkungs- oder Erbfall nicht beteiligt sind, sind nicht befugt, Einspruch einzulegen. Die Feststellung ist insoweit für sie nicht von Bedeutung.

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