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Im Ausland belegene Grundstücke, die zum Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft oder vermögensverwaltenden Gemeinschaft oder Gesellschaft mit Sitz im Inland gehören, sind nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Eine gesonderte Feststellung kommt gem. § 151 Abs. 4 BewG nicht in Betracht. Der gemeine Wert ausländischen Vermögens, das zu einem inländischen Betriebsvermögen oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder vermögensverwaltenden Gemeinschaft oder Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gehört, ist im Rahmen der gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes dieser wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen.[88] Für Erwerbe vor dem 1.1.2009 hat der EuGH[89] deutlich gemacht, dass auch im Ausland belegene Grundstücke mit den für inländisches Grundvermögen geltenden Wertabschlägen anzusetzen sind. Für die Beschaffung der hierzu erforderlichen Angaben werden die Verifikationsmöglichkeiten des Internets in der Regel ausreichen, um die Werte im Wege der Schätzung ansetzen zu können. Wegen der erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO können sich die Beteiligten nicht darauf berufen, dass sie die Angaben nicht machen können, wenn sie bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse hätten die Möglichkeit hierzu schaffen können. Die Darlegungslast dafür, dass der Wert zu hoch ist, trägt damit der Beteiligte. Da für Erwerbe ab dem 1.1.2009 einheitlich für alle Vermögenswerte des In- und Auslands der gemeine Wert (§ 9 BewG) anzusetzen ist, betrifft die Rechtsprechung nur (noch) zurückliegende Erwerbsfälle. Befindet sich ein inländisches Grundstück im Betriebsvermögen einer ausländischen Gesellschaft, so scheidet eine gesonderte Feststellung im Inland aus, da die Zuordnung zum Betriebsvermögen eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG verhindert bzw. eine Anforderung des Wertes durch ein inländisches Finanzamt nicht in Betracht kommt. Das Grundstück ist als Teil des Betriebes von der Erbschaftsteuerstelle sachgerecht im Rahmen der Betriebsbewertung einzubeziehen. Dies gilt nicht für im Inland belegene Grundstücke, die teilweise im Privatvermögen gehalten werden. Für diesen Teil ist eine gesonderte Feststellung gem. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen.

[88] R B 151.1 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[89] EuGH v. 17.1.2008 – C 256/06, NJW 2008, 936 = NWB 2008, 869 m. Anm. Eisele.

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