Rz. 5

Das Inlandsvermögen umfasst insbesondere das innerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen beschränkt Steuerpflichtiger.[16] Bereits ein einziges im Inland belegenes LuF-Grundstück kann eine inländische LuF-Betriebsstätte darstellen.[17] Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die geografische Lage, ein ggf. abweichender Sitz der geschäftlichen Leitung spielt indes keine Rolle.[18] Ebenso ist es unerheblich, ob das entsprechende Vermögen selbst bewirtschaftet wird, verpachtet oder anderweitig zur Nutzung an Dritte überlassen ist. Soweit Inventarstücke einem Nutzungsberechtigten, nicht aber dem Grundstückseigentümer gehören, sind diese auszuscheiden; zum Inlandsvermögen gehört dann nur der Verpächterteil.[19]

Erstrecken sich die landwirtschaftlichen Flächen sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, sind nur die im Inland belegenen Teile als Inlandsvermögen anzusehen. Die Werte sind ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln bzw. aufzuteilen (§ 162 AO).[20]

[16] H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 5.
[17] BFH v. 2.4.2014 – I R 68/12, BStBl II 2014, 875; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 50.
[18] Willmann, in Wilms/Jochum, § 121 BewG Rn 12.
[19] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 4.
[20] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 4.

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