Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Das BMF hat zu verschiedenen Rechtsfragen rund um die Übertragung und Überführung von landwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft sowie die Geltendmachung eines Verpächterwahlrechts Stellung genommen. Das Schreiben ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH durch Urteile vom 17.05.2018 (VI R 66/15 und VI R 73/15) sowie die Einführung des § 14 Abs. 2 und 3 EStG durch das JStG 2020.
Zeitpunkt der Übertragungen entscheidend
Dementsprechend unterscheidet das Schreiben auch strikt zwischen solchen Fällen, die vor dem 17.12.2020 stattgefunden haben und solchen, die nach dem 16.12.2020 erfolgt sind. Es handelt sich hierbei um die Fristen, die in § 52 Abs. 22c Satz 2 EStG genannt sind. Dort ist bestimmt, dass die Neufassung des § 14 Abs. 3 EStG auch auf Übertragungen vor dem 17.12.2020 angewandt werden kann, wenn dies beantragt wurde. Das neue BMF-Schreiben gibt einen recht guten Überblick über die aktuelle Rechtslage. Beispiele dienen der Verdeutlichung.
Gesetzliche Neuregelung in § 14 EStG
Als Reaktion auf die oben dargestellten Urteile des BFH vom 17.05.2018 hat der Gesetzgeber die § 14 Abs. 2 und 3 EStG geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt.
Diese Bestimmungen sehen vor, eine Verkleinerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert wird, unabhängig von der verbleibenden Größe nicht zu einer Betriebsaufgabe führt, sofern mindestens eine Fläche verbleibt, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 EStG); § 16 Abs. 3b EStG, der die Betriebsverpachtung betrifft, bleibt unberührt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Zudem finden sich in § 14 Abs. 3 EStG Bestimmungen zur Übertragung von Grundstücken an einzelne Mitunternehmer. Die Bestimmung setzt also das Bestehen einer Mitunternehmerschaft voraus.
BMF-Schreiben veröffentlicht
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Einleitend werden die wesentlichen Aspekte der Entscheidungen des BFH vom 17.05.2018 zusammengefasst. Diese betreffen die Betriebsaufgabe bei der Übertragung sämtlicher Nutzfläche, die Anwendung des Verpächterwahlrechts, der Grundsätze der Realteilung sowie der sonstigen Verpachtung. Ferner wird die Reaktion des Gesetzgebers durch das JStG 2020 benannt.
- Tz. 1 unterscheidet zwei Fallgruppen. Die Übertragungen oder Überführung der Grundstücke hat vor dem 17.12.2020 stattgefunden und es wurde kein Antrag auf Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung gestellt (Fallgruppe 1) oder die Übertragung oder Übertragung hat nach dem 16.12.2020 stattgefunden oder es wurde in den Altfällen ein Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Regelung gestellt (Fallgruppe 2).
- Tz. 2 bis 18 betreffen sodann die Fallgruppe 1, also letztlich die Anwendung der Rechtsprechung des BFH bei Verzicht auf die Anwendung der neuen Rechtslage. Hierbei wird auf das Vorliegen einer Realteilung (Tz. 2), die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bezüglich der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs in das Privatvermögen (Tz. 3 und 4) sowie die Übertragung von Gesamthandsvermögen eingegangen (Tz. 5 bis 18) eingegangen. Dies betrifft insbesondere die Geltendmachung des Verpächterwahlrechts im Hinblick auf einen Betrieb, eines Teilbetriebs, einzelner Wirtschaftsgüter sowie die Überführung von Sonderbetriebsvermögen. Verschiedene Beispiele verdeutlichen die Rechtslage.
- Die Tz. 19 bis 28 betreffen die Rechtlage nach der Änderung des § 14 EStG durch das JStG 2020. Tz 19 bis 26 stellt den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 EStG dar. Dieser gilt für echte und unechte Realteilungen sowie auch für die Überführung von Sonderbetriebsvermögen, wenn Gegenstand der Übertagung ein einzelnes Grundstück ist. Die Bestimmung gilt nicht für die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen. Letztlich muss das Grundstück zudem der landwirtschaftlichen Nutzung gedient haben, so dass Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder Wirtschaftsgebäude nicht unter die Norm fallen (Tz. 21,26).
- In abschließenden Tz. 27 bis 28 wird die Möglichkeit eines Antrags nach § 52 Abs. 22c EStG auf Anwendung des § 14 Abs. 3 EStG dargestellt.
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