Rz. 414

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist erwerberbezogen. Das bedeutet, dass im Falle der Zuwendung begünstigten Vermögens an mehrere Erwerber jedem einzelnen Erwerber ein eigener Abzugsbetrag zukommen kann. Somit ist es möglich, durch bewusste Einschaltung beispielsweise des Ehepartners oder von Geschwistern des ins Auge gefassten Nachfolgers den Abzugsbetrag sozusagen zu vervielfältigen, wenn die "zusätzlichen" Empfänger das erworbene Vermögen an den schlussendlichen Unternehmensnachfolger weiter übertragen. Wichtig ist, dass eine Weiterleitungsverpflichtung hier nicht vereinbart werden darf,[991] da diese zu einer Anwendung von § 13a Abs. 5 ErbStG führen und die mehrfache Inanspruchnahme des Abzugsbetrages gerade ausschließen würde. Im Übrigen ist selbstverständlich darauf zu achten, dass derartige Gestaltungen wenigstens sehr nahe am Anwendungsbereich von § 42 AO liegen und sicherlich nur anerkannt werden können, wenn – jedenfalls im Zeitpunkt der Zuwendung – eine Beteiligung der weiteren Erwerber auch tatsächlich gewollt ist. Vor diesem Hintergrund kommt die angesprochene Gestaltung wahrscheinlich in erster Linie bei der Einbeziehung des Ehegatten des ursprünglichen Unternehmenseigentümers in Betracht. Hier lässt sich ohne Weiteres argumentieren, dass die Beteiligung am Unternehmen der Absicherung im Alter diene. Soweit es sich beim Ehegatten auch um den anderen Elternteil des eigentlichen Unternehmensnachfolgers handelt, ist eine Zuwendung seiner Beteiligung von Todes wegen sicherlich auch aus der Sicht der Finanzverwaltung keine überraschende Wendung.

[991] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 49.

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