Rz. 2

Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erste Jahresbetrag wird mit Entstehung der Steuerschuld (§ 220 AO), nicht aber vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Die Folgezahlungen sind jeweils ein Jahr später zu leisten.[1]

 

Rz. 3

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[2] kann als Einschränkung zu der weiter gefassten Gesetzesregelung auch nur ein Teil der Steuer verrentet, ein kürzerer Verrentungszeitraum gewählt oder eine vorzeitige Ablösung vereinbart werden. Wählt die Stiftung einen kürzeren Verrentungszeitraum, berechnet sich der gleich bleibende Jahresbetrag, indem die Zahl 100 durch den Vervielfältiger geteilt wird, der sich aus der Anlage 9a zum BewG für die jeweilige Laufzeit ergibt. Bei einer 15-jährigen Verrentung würde daher der Jahresbetrag 9,70 % der Steuerschuld betragen (100/10,314). Wird die Stiftung während des Verrentungszeitraums aufgelöst, muss der zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag in einer Summe abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ErbStG kann nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] entsprechend angewandt werden, so dass die Ablösung zum Kapitalwert möglich ist.

[1] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 24 ErbStG Rn 9 m.w.N.
[2] Koordinierter Ländererlass v. 14.3.1984, DB 1984, 751.
[3] Koordinierter Ländererlass v. 14.3.1984, DB 1984, 751.

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