Rz. 10

Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so können sie für den Fall des Versterbens eines der beiden Ehepartner regeln, dass der Güterstand zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dies nach § 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1483 BGB entsprechend, so dass der Absatz insoweit durch das ErbStRG v. 24.12.2008[28] redaktionell anzupassen und auf eingetragene Lebenspartner zu erweitern war. Obgleich der Anteil am Gesamtgut des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners gem. § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB nicht zum Nachlass gehören soll, wird er gem. § 4 ErbStG so behandelt, als sei er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen zugefallen. Nach dem Wortlaut des Absatz 1 wären damit die Abkömmlinge für den Anteil am Gesamtgut des Erblassers erklärungspflichtig. Absatz 3 stellt aber klar, dass in diesem Fall der Ehegatte wegen seiner ohnehin großen Sachnähe zum Gesamtgut für den Anteil zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden kann, was mit Blick auf die Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 2 ErbStG konsequent ist. Allerdings kann die Erbschaftsteuerstelle die Erklärung auch von den nach § 4 ErbStG als Erwerber geltenden Abkömmlingen verlangen, worauf der Wortlaut des Absatz 3 ("kann") eindeutig hinweist. Die Verschiebung des Verjährungsbeginns nach Maßgabe des § 170 Abs. 2 AO erfolgt nur für den zur Abgabe der Erklärung Aufgeforderten.[29] Hinsichtlich des nicht zum Gesamtgut gehörenden Vermögens (§ 1486 BGB) richten sich die Erklärungspflichten nach Absatz 1.

[28] BGBl I 2008, 3018.
[29] Viskorf/Schuck, ErbStG, § 31 Rn 11.

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