Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betriebe den Erbschaftsteuerstellen entzogen wurde. Diese räumliche und funktionale Trennung macht es erforderlich, für die Feststellungsfinanzämter eigene Außenprüfungsbefugnisse zu schaffen. Inhaber des Vermögenswertes, der den Gegenstand der Feststellung bildet, wird überwiegend nicht der Erwerber selbst sein, so dass eine auf den Erwerber beschränkte Außenprüfung häufig nicht zielführend ist. Fällt z.B. der Anteil einer Kapitalgesellschaft in den Nachlass, wird beim Erwerber regelmäßig nur die Höhe der Beteiligungsquote in Erfahrung zu bringen sein. Angaben zum Wert der Kapitalgesellschaft können indes nur bei der Kapitalgesellschaft ermittelt und überprüft werden. § 156 BewG dient damit der Erweiterung der Prüfungsbefugnis auf nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegende Dritte, die gleichwohl Beteiligte i.S.d. § 154 BewG sind.[2]

[1] BGBl I 2006, 2878.
[2] R B 156 ErbStR 2019.

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