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Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten oder einem anderen i.d.R. (aber § 2194 BGB) ein Recht auf die Leistung zuwenden (Auflage), u.a. einer Stiftung. Beim Auflagenempfänger entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage, d.h. wenn die Vermögensverschiebung stattgefunden und der Begünstigte die Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erhalten hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Für den Belasteten stellt die Auflage eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dar, die gewöhnlich ab dem Erbfall bereicherungsmindernd zu berücksichtigen ist, sofern die Vollziehung ihrerseits nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist. Ist die Auflage erst mit dem Tod des Beschwerten zu erfüllen, steht die Auflagenbestimmung einem Nachvermächtnis gleich (§ 6 Abs. 4 ErbStG ab 2009). D.h., der Auflagenverpflichtete kann eine derartige Verpflichtung noch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen.[91] Entsprechendes gilt bei Erwerb einer vom Erblasser gesetzten Bedingung, z.B. der Erbe muss einem Dritten erst etwas zahlen, wenn dieser eine bestimmte Voraussetzung erfüllt, etwa Erreichen eines Lebensalters, Verheiratung u. dgl. Zu Stiftungsfällen unter Lebenden siehe Rdn 83.

[91] Nach dem Recht bis 2008 kann der Verpflichtete die Auflage sofort als Verbindlichkeit abziehen. Der (Auflagen-)Begünstigte braucht den Erwerb durch Auflage erst bei deren Vollzug zu besteuern. Näheres siehe Daragan, DStR 1999, 393. Lag der Entstehenszeitpunkt in zeitlicher Abhängigkeit oder Nähe zum Tod des längerlebenden Ehegatten, konnte ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) gesehen werden, vgl. Mayer, ZEV 1998, 50.

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