Rz. 27
Geht beim Tod des Erblassers Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung über (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; H E 9.3 ErbStH 2019), entsteht die Steuer bei Erwerb einer rechtsfähigen Stiftung mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (abweichend vom Zivilrecht § 84 BGB).[86] Hat der Erblasser den Übergang auf eine rechtsfähige Stiftung angeordnet, entsteht mit dem Tod nicht – sozusagen automatisch – bis zur öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Stiftung eine nicht rechtsfähige Stiftung. Daher wirken sich Wertveränderungen des der Stiftung zugedachten Vermögens in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Anerkennung auf die Höhe der anfallenden Steuer aus.[87] Überträgt der Erblasser durch letztwillige Anordnung Vermögen auf eine sofort zu errichtende nicht rechtsfähige (fiduziarische) Stiftung, entsteht die Steuer regelmäßig auch sofort. Soll die Stiftung steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. AO sein, sind deren Erwerbe steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).[88] Näheres siehe Erläuterungen zu § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (vgl. § 13 ErbStG Rdn 100).
Zu Stiftungsgeschäften unter Lebenden siehe Rdn 83.
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