Rz. 8

Bei einer intransparenten Gemeinschaft gibt es keine Beteiligung Mehrerer an einem Wirtschaftsgut. Es gibt nur eine Beteiligung an dem Wirtschaftsgut, nämlich die der Gemeinschaft. So ist das auch in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt. Alsdann bestehen keine Besonderheiten bei der Bewertung. Das Wirtschaftsgut wird wie jedes andere Wirtschaftsgut in der Hand eines Alleineigentümers bewertet.

 

Rz. 9

Im Umsatzsteuerrecht (vgl. § 2 Abs. 1 UStG) sind alle Gemeinschaften intransparent. Das Gleiche gilt im Grunderwerbsteuerrecht für Gesamthandsgemeinschaften[7] (vgl. dazu §§ 5, 6 GrEStG). Körperschaftsteuerpflichtig und damit Steuersubjekte sind Gemeinschaften nur, wenn sie als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind, weil nur dann ihr Einkommen nicht den Beteiligten zugerechnet wird (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 3 KStG).

 

Rz. 10

Partiell intransparent sind Gemeinschaften bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer.[8] Hier besteht die sachliche Steuerpflicht auf der Ebene der Gemeinschaft, die persönliche Steuerpflicht im Sinne der Steuerschuldnerschaft liegt indes bei den Gemeinschaftern (vgl. § 5 GewStG, § 10 Abs. 3 GrStG).

[7] Der Miteigentumsanteil eines Miteigentümers ist ein selbstständiges Grundstück (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG).

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