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Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit belegen ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit auf mehrere Finanzamtsbezirke, so ist das Finanzamt zuständig, in dem der wertvollste Teil belegen ist. Halten sich mehrere Finanzämter für zuständig oder für unzuständig, entscheidet die gemeinsame fachliche Aufsichtsbehörde (Oberfinanzdirektion oder Finanzministerium) über die örtliche Zuständigkeit, § 28 Abs. 1 AO. Die Zuständigkeitsanordnung folgt damit der bei der Einheitsbewertung (§ 19 BewG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO), so dass in der Regel das Finanzamt der Einheitswertfeststellung auch für die Feststellung für erbschaftsteuerliche Zwecke zuständig ist. Gemäß § 151 Abs. 5 BewG gilt dies auch für Bewertungen für grunderwerbsteuerliche Zwecke nach § 138 BewG, § 8 Abs. 2 GrEStG. § 17 Abs. 2, 3 GrEStG enthält eine abweichende Regelung in Fällen, in denen sich der Grundbesitz auf mehrere Finanzamtsbezirke erstreckt oder in denen eine Umwandlung, eine Einbringung oder eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 2a, 3 GrEStG) die Steuerpflicht auslöst. Manche Länder haben sich dazu entschlossen, die Durchführung des Feststellungsverfahrens für das Grundvermögen auf wenige oder ein Finanzamt zu konzentrieren (z.B. Bayern, Berlin, Hamburg, Thüringen). Wer für die Durchführung der Feststellung zuständig ist, kann bei dem jeweiligen Finanzministerium erfragt bzw. im Internet[11] recherchiert werden. Auskünfte über die Bodenrichtwerte, die zur Ermittlung des Bodenwertes nach §§ 179, 184 Abs. 2, 189 Abs. 2 BewG anzusetzen sind, können nicht über das Finanzamt bezogen werden, sondern sind über die bundesweite Informationsplattform BORIS-D[12] einzuholen, auf der die angeschlossenen Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen die von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Werte zum Abruf bereithalten. Werte in dort noch nicht vertretenen Ländern können über die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse abgefragt werden.

[11] Z.B. unter www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/finanzamtsuche_node.html.
[12] Vgl. unter www.bodenrichtwerte-boris.de.

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