Rz. 9

[Autor/Stand] Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG) sind durch das sog. Lagefinanzamt festzustellen.[2] Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt (vgl. auch § 18 AO).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Erstreckt sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dem der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. In den meisten Fällen lässt sich dies leicht feststellen. Unter Umständen kann die Zuordnung jedoch schwierig sein. Für die Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer enthält § 17 Abs. 2 GrEStG eine entsprechende Regelung, die bei bezirksübergreifenden Grundstücken die Zuständigkeit für die Bewertung dem Finanzamt zuordnet, in dessen Bezirk der wertvollere Teil belegen ist.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel4, § 152 BewG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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